#31 Re: Markenrechtverletzung bei Modellen?
Verfasst: 15.04.2010 21:12:50
Ich hab nix anderes erwartet. 

Muß da schon wieder Einspruch erheben. Wenn es einen Heli im Original gibt, der das Emblem einer geschützten Marke trägt, so hat er das vom Rechteinhaber lizensiert.echo.zulu hat geschrieben:Beispielsweise gab es mal irgendwo ne Hughes 500 in Ferrari-Design und ne EC-135 in West-McLaren Outfit zu sehen. Wenn es diese Heli im Original so gibt, so ist es keine Markenrechtsverletzung. Wird aber nur ein Design von einem anderen Gegenstand, hier ein Formel 1 Auto, auf den Heli übertragen, dann wohl schon.
Habe es korrigier, Danke für den Hinweis.Sniping-Jack hat geschrieben:Bitte richtig Quoten, das habe NICHT ich geschrieben!
Bitte editiere das, Oliver. Danke.
.Ich liebe dieses Getränk, und dass wäre auch mein Traumsponsor für RHF.
Aber leider komme ich an die nicht ran
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient.
Ich sehe daher nicht wirklich ein Problem wenn man auf eine ME, die eindeutige als solche zu identifizieren ist ein Hakenkreuz lackiert. Allein schon "ähnlichen Zwecken dient" ist doch einfach nur ein Werkzeug um sich da einen Spielraum offen zu halten, um die Intention hinter der Verwendung bewerten zu können. Auf nem EasyStar hat das dann meines erachtens allerdings nichts mehr mit Zeitgeschehen oder Geschichte zu tun. Aber so lange der EasyStar mit dem Hakenkreuz nicht über einer Gewerkschaftsdemo kreist, denke ich auch das man dir abnehmen würde das du irgendwelchen Grunden keinen Rumpf von der ME genommen hast, aber unbedingt die Lackierung von damals haben wolltest. Und selbst wenn nicht, ohne eine dem Staat irgendwie widerstrebende Intention dahinter wird wohl hoffentlich nach Absatz 4 verfahren. Was wäre denn auch eine geringe Schuld, wenn nicht soetwas?!(4) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.
Also wenn ich Karosse für ein Auto kaufe, sehe ich keinen Preisunterschied zwischen der dem originalen Auto nachempfundenen und einer von der DTM mit massig Werbung drauf. Dafür müssten nach deiner Argumentation ja auch Lizenzgebühren gezahlt werden, weil die Werbung mit der Nachbildung des KFZs nichts zu tun hat. Mal angenommen RedBull verteilt Promoaufkleber und ich kleb den auf meinen Kleiderschrank, könnte man ja auch denken der wäre von RedBull und es bestünde Verwechslungsgefahr. Ich glaube für mich erschlossen zu haben das Verwechslungsgefahr nicht an den Kleiderschrank oder die RedBull BO anknüpft sondern an den Vertrieb eines ähnlichen Produkts das vom Konsumenten mit dem/denen von RedBull verwechselt werden könnte. Da RedBull weder Kleiderschränke noch BO 105 verkauft seh ich das absolut nicht gegeben. Was noch bliebe wäre vielleicht das du dadurch den Markennamen schädigen könntest, allerdings dürft da die Argumentation schwer fallen wenn die das Ding in x-facher Vergrößerung umher fliegen lassen.Groucho hat geschrieben:Anders ausgedrückt: Du darfst ein Eurocopter-Logo auf die Bo105 kleben, aber kein RedBull, weil die Marke RedBull und der Träger der Marke nichts mit einander zu tun haben und der Eindruck entstehen könnte, das Logo oder Modell käme von RB selbst- was eine klare Verwechslungsgefahr impliziert und somit nicht durch das BGH-Urteil abgedeckt ist.
??erich hat geschrieben:wir
Und nun versuche mal Dir das von einem Anwalt oder vor Gericht abnehmen zu lassen. Man wird dir so vielleicht abnehmen, daß dir die Lackierung mit Hakenkreuz gefällt, um dich dann aber im selben Atemzug wegen Verwendung verfassungsfeindlicher Symbolik abzustrafen7th Column hat geschrieben: Ich sehe daher nicht wirklich ein Problem wenn man auf eine ME, die eindeutige als solche zu identifizieren ist ein Hakenkreuz lackiert. Allein schon "ähnlichen Zwecken dient" ist doch einfach nur ein Werkzeug um sich da einen Spielraum offen zu halten, um die Intention hinter der Verwendung bewerten zu können. Auf nem EasyStar hat das dann meines erachtens allerdings nichts mehr mit Zeitgeschehen oder Geschichte zu tun. Aber so lange der EasyStar mit dem Hakenkreuz nicht über einer Gewerkschaftsdemo kreist, denke ich auch das man dir abnehmen würde das du irgendwelchen Grunden keinen Rumpf von der ME genommen hast, aber unbedingt die Lackierung von damals haben wolltest. Und selbst wenn nicht, ohne eine dem Staat irgendwie widerstrebende Intention dahinter wird wohl hoffentlich nach Absatz 4 verfahren. Was wäre denn auch eine geringe Schuld, wenn nicht soetwas?!
Das ist Werbung. Der DTM-Rennstall lässt sich dafür bezahlen, Aufkleber von Castrol oder wem auch immer auf sein Auto zu bazen. Das hat nichts mit Lizenzgebühren zu tun.Also wenn ich Karosse für ein Auto kaufe, sehe ich keinen Preisunterschied zwischen der dem originalen Auto nachempfundenen und einer von der DTM mit massig Werbung drauf. Dafür müssten nach deiner Argumentation ja auch Lizenzgebühren gezahlt werden, weil die Werbung mit der Nachbildung des KFZs nichts zu tun hat.
Dann ist die Intention von RedBull, daß der Aufkleber millionenfach vervielfältigt an Millionen von Kleiderschränken, etc. hängt. Man kann die Erlaubnis zur freien Verwendung voraussetzen, das impliziert die Verteilung.Mal angenommen RedBull verteilt Promoaufkleber und ich kleb den auf meinen Kleiderschrank, könnte man ja auch denken der wäre von RedBull und es bestünde Verwechslungsgefahr.
Du wirst nicht zuerst vor Gericht landen, denn zunächst werden dir die RB-Anwälte gebührenbewerte Unterlassungserklärungen auf den Hals jagen und dich abmahnen. Erst, wenn du nicht zahlst, landet das Ganze vor Gericht.Also irgendwie hinkt die Begründung mit der Verwechslungsgefahr. Und so lange niemand hier zuverlässig das Gegenteil beweisen kann, geh ich davon aus das kein Richter in der BRD einen unbescholten Modellbauer, der einen Helikopter aus einer Kunstflugstaffel für sich privat nachgebaut hat, in irgend einer Form belangen wird.
Danke für den Hinweis.Groucho hat geschrieben:Aus aktuellem Anlass die Zusammenfassung, weil es immer mehr werden:
Doch muss sie. Nur der Markeninhaber, repsektive seine rechtliche Vertretung dürfen abmahnen. Die abmahnende Anwaltskanzlei muss als Berechtiger handeln.Eine Anwalts-Kanzlei muß nicht zwingend mit RB in Beziehung stehen, um aktiv zu werden.
Du hast Recht, war falsch formuliert. Gemeint war folgendes Szenario: Anwalt Liebling stellt auf RHF fest, daß es jede Menge RB-Clone gibt, die man abmahnen kann. Er tritt an RB heran, mit denen er bislang noch nicht in Kontakt war, und bittet darum, die rechtliche Vertretung in dieser Sache übernehmen zu dürfen, unentgeltlich. RB sagt ja, denn es kostet sie nichts, dafür bekommen sie gratis ihre Markenrechte durchgesetzt..bzfrank hat geschrieben:Doch muss sie. Nur der Markeninhaber, repsektive seine rechtliche Vertretung dürfen abmahnen. Die abmahnende Anwaltskanzlei muss als Berechtiger handeln.Eine Anwalts-Kanzlei muß nicht zwingend mit RB in Beziehung stehen, um aktiv zu werden.