acanthurus hat geschrieben:Nur noch kurz ergänzend/korrigierend:
es ist nicht das Luftfahrtbundesamt (LBA), welches über Aufstiegsgenehmigungen entscheidet, sondern das zuständige örtliche Luftamt beim Regierungspräsidium. Die Vergabepraktiken variieren sehr stark zwischen den einzelnen Luftämtern und Bundesländern.
Was das Überfliegen von Grundstücken angeht gilt hier manchmal in der Praxis die 30m-Regel - d.h. der Eigentümer kann u.U. das Überfliegen untersagen, wenn es niedriger als 30m über der höchsten Erhebung des Grundstücks (ggf. Turmspitze) erfolgt. Die de-facto Betrachtung des öffentlichem Luftraums beginnt öfter mal bei 30m (z.B. in der gängigen Annahme dass ein FLiegerchen genau dann ein Luftfahrzeug ist, wenn es bauartbedingt höher als 30m fliegen könnte).
Auch ein Bergungsrecht gibt es (Betreten zwecks Bergung des LFZ kann nicht untersagt werden).
Aufstiegsgenehmigung: Ja, hast bestimmt recht, hatte ich nicht mehr genau im Kopf.
30m-Grenze: Interessant, kannte ich nicht und wird auch in den Gesetzestexten so nicht erwähnt. Bist du das SICHER, dass das geltendes Gesetz ist? Meines Wissens stimmt das so nicht.
Aber ich lasse mich da gerne eines Besseren belehren, nur würde ich dann gerne einen Link auf den Paragraphen sehen.

Im RC-N, welches diesbezüglich viel Kompetenz versammelt hat,
konnte ich dergleichen noch nicht lesen - was aber natürlich nichts zu bedeuten haben muss!
Bergungsrecht: Ja, das gibt es, aber m.W.n. ist so, wie ich es sagte: Du hast ein Recht, dein Modell wiederzubekommen, aber du hast NICHT das Recht, es selbst zu tun. Tust du es dennoch,
kann dich der Grundstückseigentümer anzeigen. Das ist dann nämlich SEIN Recht. Nochmal: Du bekommst dein Modell, aber der Grundstückseigentümer kann dir verweigern, dass du es selbst
birgst. Dann jedoch MUSS er es
selbst tun. Liegen lassen und dir die Bergung verweigern darf er nicht.
Falls es anders sein sollte, als ich es sage, wäre auch ein Link ganz gut. Denn nur für den Fall, dass ich recht haben sollte, liefe man im Falle einer selbst durchgeführten Bergung ohne
Genehmigung des Grundstücksbesitzers Gefahr, angezeigt zu werden. Zumindest meines Wissens nach. Wäre gut, wenn wir da Links bekämen (gilt auch für mich).
Hat man keine Genehmigung für das Betreten und das Modell landet in der Wiese/dem Grundstück, müsste man sich spätestens jetzt beim Eigentümer einfinden. Aber auch nur innerhalb
bestimmter Monate. Denn über den Winter, sowie einiger Monate davor und danach gilt ein allgemeines Betretungsrecht der Wiesen - zumindest in Bayern. Leider habe ich die Monate nicht
auswendig parat. Stattdessen empfehle ich die Lektüre dieser Seite:
http://www.s162552179.online.de/DIMB-BETR.htm
Das ist zwar für Biker, aber die Gesetzesauszüge der jeweiligen Bundesländer (bitte links auswählen) sind allgemeingültig und müssen lediglich für unser Hobby korrekt interpretiert werden.
Der ist Anfang siebzig, zäh und schmeckt garantiert nicht.
Lass dich vom ortsansässigen Chinesen-Koch beraten, die bekommen sogar Hunde so weich, dass man sie für Hühn(d)chen hält! :
helihopper hat geschrieben:Ich gehe mal davon aus, dass Du in Hessen wohnst.
Da gibt es meines Wissens gar keine Modellbezogene Aufstiegsgenehmigung, sondern besten Falles eine modell- und platzbezogene Aufstiegsgenehmigung.
In Südbayern gibt es Pilotenbezogene Aufstiegsgenehmigungen bis 25 Kilo.
Modelle über 25 Kilo sind abnahmepflichtig. Das Maximalgewicht liegt dann deutlich höher (bei 100 Kilo?). Allerdings muss jeder Start mit so einem Modell angemeldet werden.
Harald
Danke für die Korrektur und den Hinweis, ich denke, du liegst damit richtig, wenn ich mich recht erinnere.
Ohne zu googeln wüsste ich es jedenfalls auch nicht besser.
Bannerschlepp ist imho genehmigungspflichtig.
Und das weißt du....woher? Inwieweit bringt jetzt eine Meinungsäusserung mehr Licht in die Sache?
Zum Rest deines Beitrags will ich mich gar nicht äussern, weil es einfach nichts mit den angesprochenen
Problemen zu tun hat - ja eigentlich gar nichts mit Modellflug überhaupt.

Also bitte, wenn möglich, bei der Sache bleiben und nicht wild irgendwelche Begriffe in den Raum werfen,
die mit dem Modellflug gar nichts zu tun haben.
Kurzum: Wer nicht Bescheid weiß, der kann auch leicht eingeschüchtert werden. Also suchen wir nach den
Fakten, die das ändern. Das hat nichts mit Paragraphenreiterei zu tun und scvhon gar nicht irgendwas mit
VFR oder gar Luftraum G. Möchte sehen, wie du den mit deinem Heli in 731m (2500ft AGL) über Grund verlässt.
Nachtrag zum Überflugsrecht:
Wiki hat geschrieben:Privater Luftraum
Der Luftraum über einem Grundstück gehört grundsätzlich zum Verfügungsbereich des Eigentümers.[2] Theoretisch reicht ein privates Grundstück unendlich in die Höhe und in die Tiefe bis zum Erdmittelpunkt. Die Herrschaft des Eigentümers wird allerdings per Gesetz (in Deutschland z. B. das Luftverkehrsgesetz[3]) eingeschränkt, sodass kein Privatbesitzer Überflüge über seinen Grund verbieten darf. Luftfahrzeuge haben aber die vorgeschriebenen Mindestflughöhen einzuhalten.
Da Modellflugzeuge keiner Einhaltung einer Mindestflughöhe unterliegen, kann der Bauer oder wer auch immer nicht verbieten, den Luftraum über seinem Feld zu nutzen. Und ausserhalb bestimmter Zeiten kann er nicht einmal das Betreten verbieten, sofern das Feld nicht bereits bestellt ist. Aber eine Wiese oder ein unbesteller Acker ist nunmal mehrere Monate betretbar.
Zumindest in Bayern, wo der Staat in vieler Hinsicht weit mehr Bürgerfreundlichkeit zeigt, als alle anderen Länder zusammen. Freistaat halt!
