#61 Re: Heli und die Behörden
Verfasst: 06.11.2012 21:24:25
Hallo Justusl,
das ganze hier wiederspricht sich immer wieder laut §1 des LuftVG sind flugmodelle luftfahrzeuge.
dann tippst du: "Sie unterliegen gerade nicht dem Flugplatzzwang des § 25 LuftVG...Es gilt sogar, dass sie nicht von diesen Flugplätzen starten dürfen. Das ergibt sich schon aus § 16 LuftVO."
etwas weiter unten dann: "auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung."
was denn nun
§25: LuftVG Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn
der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis
erteilt hat.
§1 gleiches gesetz erklärt flugmodell zu luftfahrzeugen
"§ 16 LuftVO (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. der Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
.....
3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist."
könnte jetzt folgern das die unter 5 kg des § 16 LuftVO die erlaubniss der der Luftfahrtbehörde darstellt dann bleibt aber noch das vor und "wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt" hat aus §25: LuftVG
dafür kann ich keinen ausschluss finden egal ob öffendlich oder privat
wie kann ich diese wiederspüche in den gesetzten und deinen aussagen auflösen.
einmal modellfug auf flugplatz verboten ein paar zeilen dann doch erlaubt mit ok der flugleitung
MfG Joachim
das läst mich wieder nicht los weil statt klarheit sich immer mehr wiedersprüche auftun

das ganze hier wiederspricht sich immer wieder laut §1 des LuftVG sind flugmodelle luftfahrzeuge.
dann tippst du: "Sie unterliegen gerade nicht dem Flugplatzzwang des § 25 LuftVG...Es gilt sogar, dass sie nicht von diesen Flugplätzen starten dürfen. Das ergibt sich schon aus § 16 LuftVO."
etwas weiter unten dann: "auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung."
was denn nun

§25: LuftVG Luftfahrzeuge dürfen außerhalb der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn
der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt und die Luftfahrtbehörde eine Erlaubnis
erteilt hat.
§1 gleiches gesetz erklärt flugmodell zu luftfahrzeugen
"§ 16 LuftVO (1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. der Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
.....
3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist."
könnte jetzt folgern das die unter 5 kg des § 16 LuftVO die erlaubniss der der Luftfahrtbehörde darstellt dann bleibt aber noch das vor und "wenn der Grundstückseigentümer oder sonst Berechtigte zugestimmt" hat aus §25: LuftVG
dafür kann ich keinen ausschluss finden egal ob öffendlich oder privat

wie kann ich diese wiederspüche in den gesetzten und deinen aussagen auflösen.
einmal modellfug auf flugplatz verboten ein paar zeilen dann doch erlaubt mit ok der flugleitung

MfG Joachim

das läst mich wieder nicht los weil statt klarheit sich immer mehr wiedersprüche auftun

