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#1 DMFV zusatzversicherung - wann gilt sie?

Verfasst: 15.06.2006 15:00:55
von josef.klupfer
hallo!

nochmals zum thema, wo man hubi-fliegen darf. leider werde ich aus der satzung und der versichungsbeschreibung des dmfv nicht so ganz schlau.

ich würde gerne dem dmfv als eizelmitglied beitreten und die zusatzversichung mit der form 4 dazunehmen.

ich fliege mit einem elektrohubschrauer (ikarus piccolo v2, seltener mit elektro flächenflugzeugen).

muss ich, damit der versichungsschutz (sach- bzw. personenschaden) besteht, irgendwelche besonderheiten bzgl. des flugfeldes (kein offizieller modellflugplatz) beachten? z. b. dass ich mind 100 meter vom nächsten haus/straße weg bin oder ähnliches?

oder genügt es, vernünftig und sicherheitsbewusst zu handeln und das flugfeld zu wählen, ohne konkrete vorschriften (in zahlen)?

ich würde gerne am stadtrand fliegen, in parks oder auf bolzplätzen, wo nichts los ist. wäre das okay? benötige ich dafür zusätzlich die schriftliche genehmigung der gemeinde bzw. der stadt (ggf. des eigentümers) - NUR hinsichtlich der gültigkeit des versicherungsschutzes?

vielen dank für ihre hilfe - gruss josef

#2

Verfasst: 15.06.2006 16:48:47
von hellknight
Generell ist es nicht gesetzlich geregelt, wo man fliegen darf und wo nicht, soweit ich weiss.

Man sollte natürlich einen vernünftigen Flugort wählen. Das heisst, wo nicht so viel los ist z.B.
Die DMFV Versicherung würde dann einspringen, wenn nicht grobfahrlässig gehandelt wurde. Es muss aber nicht unbedingt ein Modellflugplatz für ein Piccolo sein. :lol:

#3

Verfasst: 15.06.2006 17:46:31
von David
Laut DMFV dürftest du überall fliegen. Ob Straße, Balkon,
Garten, Bürgersteig ... du könntest sogar aus dem Fenster
rausfliegen, Crashen, einen Schaden verursachen und
die Versicherung würde anstandslos zahlen.

Allerdings mit dem elektro Heli! Wie das bei Fläche aussieht, weiß
ich grad nicht. Aber naja du brauchst ja sowieso freien Luftraum
und Start/Landebahn, von daher klärt sich das von selbst.

#4

Verfasst: 15.06.2006 22:29:06
von josef.klupfer
hallo david

ja das hört sich vernünftig und gut an :)

woher weisst du das so genau, bin aus dem dmfv dokumenten nicht so recht schlau geworden. wäre das ggf. belegbar?

dank dir, gruss josef

#5

Verfasst: 15.06.2006 22:32:43
von David
Ich hab schon oft mit dem DMFV Anwalt gesprochen.
Nur aus Interesse nannte ich Orte (siehe oben) und
er meinte es wäre an sich alles versichert. Immerhin
gehts hier um elektro Helis die weniger als 5 Kg wiegen!

Ruf einfach mal dort an und frag dich so richtig aus ;)

#6

Verfasst: 16.06.2006 08:58:39
von Fazer
Die DMFV Versicherung würde dann einspringen, wenn nicht grobfahrlässig gehandelt wurde.
Stimmt so nicht. Die Versicherung springt auch bei grober Fahrlässigkeit ein :!:

siehe auch hier: http://www.rchelifan.org/viewtopic.php?t=13990

#7

Verfasst: 17.06.2006 21:50:41
von maaci
Wie David schon sagt: eigentlich darfst Du mit Elektromodellen <5kg fast überall fliegen, denn der Luftraum gehört niemandem..,
Schau mal hier: http://www.buschflieger.de/content/tipps/tipps_r01.html
Allerdings wird die LuVO bald geändert, dann wird glaube ich das Gewicht nochmals deutlich reduziert (>2kg) und ein Paar andere Änderungen sind auch schon in Arbeit. Alles in allem bleibts aber für uns alle noch erträglich.

Viele Grüße,

maaci

#8

Verfasst: 17.06.2006 21:57:25
von tracer
Ne Änderung auf 2 Kg würde aber schon alle 30er treffen :(

#9

Verfasst: 17.06.2006 23:02:55
von David
Das es dort Änderungen geben wird, habe ich schon lange
fest erwartet. Auch nicht zu vergessen das 90er Verbrenner
ständig leichter konstruiert werden und es Modelle gibt die
unter 5 Kg wiegen - also wild geflogen werden dürfen (mit den
1,5 Km Abstand).

Das scheint ursprünglich nicht so gedacht gewesen zu sein.
Wird die Gewichtsgrenze hinabgesetzt, werden 90er wieder
auf Flugplätze verbannt.

#10

Verfasst: 17.06.2006 23:28:02
von maaci
Naja, bis zur letzten Änderung vom 24.05.2006 ist es beim §16 Abs. 4 geblieben. Wollen wir mal hoffen, dass das auch so bleibt. Ich hatte vor etwa 3 Monaten von der geplanten Änderung gelesen und bin ein bisschen überrascht, dass die neue Fassung anscheinend doch noch nicht in Kraft ist:

//Zitat:
"Die neue Fassung soll die bisherige Version von 1978 ablösen. Die Einschränkungen zur Aufstiegserlaubnis wurden im großen Ganzen im ersten Absatz des Paragraphen 16 zusammengefasst. Die nachfolgenden Absätze legen fest, wer die Genehmigung erteilt und welche Einschränkungen es dazu geben kann.

§ 16, Abs. 1 LuftVO: "Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraumes bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. der Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometer von Wohngebieten;
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung."


//Zitat Ende

Der DMFV hatte dazu mal eine Nachricht und soweit ich mich erinnere, die Änderungen sogarf begrüßt, da der § 16 zusammengefasst und somit verkürzt wurde. Die 5kg-Grenze ist aber m.W. immer noch im Gespräch.

Viele Grüße,

maaci

#11

Verfasst: 17.06.2006 23:50:05
von maaci
Update:

Ich hab' jetzt mal noch ein bisschen gesucht. Da versteh' noch einer, was die alle wollen...

Die einen sagen, die neue Fassung (so wie oben beschrieben) sei in Kraft, aber auf den Seiten des Bundesministerium der Justiz steht noch die alte Fassung.
Im DMFV-Forum gibts übrigens auch einen Thread dazu.

Viele Grüße,

maaci