Also juristisch für Sattelfest halte ich diesen Beschrieb von Ebay zum Produkt:
Gebraucht: Artikel wurde bereits benutzt. Ein Artikel mit Abnutzungsspuren, aber in gutem Zustand und vollkommen funktionsfähig. Bei dem Artikel handelt es sich unter Umständen um ein Vorführmodell oder um einen Artikel, der an den Verkäufer nach Gebrauch zurückgegeben wurde. Weitere Einzelheiten, z. B. genaue Beschreibung etwaiger Fehler oder Mängel im Angebot des Verkäufers
Vollkommen funktionsfähig ist "dieser" Verkauf jedoch nicht und der Verkäufer hat es unterlassen im Beschrieb die Abweichung zum Phoenix Flugsimulator (wie er im Handel erhältlich ist) zu erwähnen.
Dies hat er nicht vergessen, sondern bewusst gemacht, denn ein Benutzer des Phoenix weiss, dass es den Dongle zum Betrieb "zwingend" braucht.
Die Begründung die Software ist in Ordnung stimmt nicht ganz, denn der Dongle ist nicht anders als der Kopierschutz. Es spielt bei diesem Angebot auch keine Rolle zu welcher Funke der Dongle passt. Wenn ich
im Netz Informationen zum Phoenix suche, ist ein Dongle mit 3.5mm Klinke "immer" im Lieferumfang. Ganz eng betrachtet ist der Dongle der eigentliche Flugsimulator.
Ansonsten wie es Armin schrieb. Eingeschriebenen Brief mit Hinweis auf mögliche Strafverfolgung. Falls Rechtschutzversicherung besteht, mit dieser drohen. Ich denke nicht, dass jemand ein Strafverfahren wegen 50.- EUR riskiert.
Noch ein Nachtrag:
Re: Dongle für Phoenix Rc
Beitrag #47 von Dr.Zoidberg » 15.09.2012 12:33:52
Das ist doch alles nonsen. Angeboten wurde die Flugsimulator Software.
Nö, Angeboten wurde der Phoenix Flugsimulator, der besteht nun mal aus Software und Dongle. Ansonsten muss es beschrieben sein.