Heli und die Behörden

Antworten
Justusl
Beiträge: 37
Registriert: 23.05.2012 17:01:19

#1 Heli und die Behörden

Beitrag von Justusl »


Das RC-Heli-Fan Team übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt dieses Beitrages.
Dieser umfasst:
-ausschließlich Informationen allgemeiner Art ohne Bezug auf eine bestimmte Person oder Einrichtung;
-nicht unbedingt vollständige, ausführliche, genaue oder aktuelle Informationen;
-unter Umständen Links zu fremden Webseiten, auf deren Inhalt das RC-Heli Team keinen Einfluss hat und für die es keine Verantwortung übernimmt;
-keine professionelle oder rechtliche Beratung (für eine solche sollten immer professionelle Hilfe, z.B. einen Anwalt zurate gezogen werden.).


Ich habe mal für das Nachbaruniversum ein paar juristische Guidelines zum öffentlichen Recht zusammengeschrieben. Vielleicht interessiert es hier auch den einen oder anderen.

Unter Öffentlichen Recht versteht man allgemein das Verhältnis

Staat <-> Bürger.

Das Strafrecht ist den meisten wahrscheinlich am Geläufigsten, sei es von Autoerfahrung oder spektakulären Anwaltsserien

Häufig sind öffentlich-rechtliche Vorschriften in den einzelnen Bundesländern leicht abweichend geregelt. Meist sind es nur wenige Vorschriften, die anders lauten, das Wesentliche ist jedoch gleich. Im Übrigen ist das Luftrecht Bundesrecht und „bricht“ damit im Zweifel das Landesrecht, d.h. steht diesem vor. Ich kann jedoch nicht sämtliche Bundesländer hier darstellen, das würde den Rahmen dann doch etwas sprengen. Ich nehme also in erster Linie Bundesrecht und Berlin als Grundlage her. Schreibt mir eine PN, wenn ihr euch unsicher seid.

I. Teil „Flächen zum Fliegen“

1) Grundsatz

Häufig lese ich, dass das Modellfliegen ohnehin nur mit Genehmigung erlaubt sei. Da wird dann von „Erlaubnisgenehmigung“ gesprochen etc...

Kurz gesagt: Das ist alles Müll! Vergesst es bitte.

Der Umkehrschluss aus § 16 LuftVO sagt aus, dass die Nutzung des Luftraums frei ist, damit auch der Modellflug….solange eine Zustimmung des (privaten) Grundstückseigentümers vorliegt (§ 25 LuftVG) und sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten werden. Es gilt also: Alles ist erlaubt…solange es nicht ausdrücklich verboten ist.

Bitte verinnerlicht, beherzigt und predigt das!

Das mit dem Einhalten von öffentlich-rechtlichen Geboten oder Verboten ist indessen leider nicht ganz so einfach, da es davon einen Haufen gibt und völlig unterschiedliche Behörden beteiligt sein können. Wir müssen uns also ein wenig mit den speziellen und allgemeinen Ausnahmen beschäftigen. Außerdem gibt es eine Hirachie innerhalb dieser Vorschriften zu beachten….

EU –kommt vor-> Bund –kommt vor -> Land –kommt vor-> Gemeinde

2) Allgemeine Flächen

Allen ist klar, dass wir möglich viel Fläche (je nach Fähigkeit mehr oder weniger) ohne Bebauung und/oder Bepflanzung brauchen. Dabei wollen wir möglichst ungestört sein….mmmmhhhh gar nicht so leicht in einer Stadt wie Berlin.

Da gibt es natürlich die Parks. Eine allgemeine begehbare/benutzbare Fläche, die je nach Anlage besser oder schlechter geeignet ist und deren Inhaber die Gemeinde ist. Bei mir soll diese Fläche soll jetzt mal als durchschnittliche Öffentliche Fläche herhalten.

Zunächst also: Ja ich kann durch den Park heizen, aber…

Was darf ich hier fliegen und was ist zu beachten?

§ 16 LuftVO stellt neben den §§ 15 und 15a eine weitere Einschränkung des Grundsatzes der Freiheit des Luftraums das. In diesen Bereichen hat der Gesetzgeber eine potentielle Gefährdung anderweitiger Bereiche angenommen.

a) Einschränkung „5 Kg“

Nicht fliegen dürft ihr –ohne weitere Genehmigung- Modelle über 5Kg. Bei der Betrachtung ist die Gesamtmasse ausschlaggebend, d.h. inkl. etwaiger Treibstoffe bzw. Lipos. Das ist den meisten hier schon bekannt. Der Aufstieg beginnt aber nicht erst mit dem Starten des Modells, vielmehr sind alle Handlungen, die unmittelbar dem Start vorausgehen hinzuzurechnen. Ihr dürftet also streng genommen, keine (Vorflug-)Kontrolle machen.

Die Genehmigung einzuholen ist Ländersache, d.h. sie kann auch unterschiedlich erteilt werden. Die Behörden beschäftigen sich nicht wirklich gern damit. Einerseits „müssen“ sie es euch genehmigen, wenn keine Gründe dagegen sprechen und solcherlei ist kaum vorstellbar. Andererseits bedeutet so eine Genehmigung aber auch Arbeit…und die Behördenvertreter sehen auch Modelle über 5Kg als „Spielerei“ an. Sie werden euch –das gilt in erster Linie für Ballungsräume- versuchen abzuwimmeln. „Sind Sie wirklich sicher das der Heli so schwer ist…?, können Sie ihn nicht leichter machen etc..?… „

Genehmigungen können auch mit Nebenbestimmungen versehen werden. Das bedeutet:
„Ja du darfst fliegen, aber nur wenn…..“
Hier besteht aber keine „Willkür“ der Behörde. Sie kann nicht einfach so etwas regeln. Nebenbestimmungen dürfen nur aufgenommen werden, wenn damit die Versagung der Aufstiegserlaubnis umgangen wird …. daraus folgt also eher keine Nebenbestimmung für den Modellflug.

Letztlich liegt es immer an euch und eurem Risikobewusstsein wie hartnäckig ihr wirklich sein wollt. Es ist jedenfalls äußerst unwahrscheinlich, dass euch ein Ordnungsbeamter über den Weg läuft, der die Vorschrift des § 16 LuftVO kennt und eine Waage dabei hat. ABER ! DAS ist hier NICHT als Aufruf zu verstehen, die Genehmigung nicht einzuholen. UND! Vergesst nicht, dass die Genehmigung lokal begrenzt ist. Besucht ihr also einen Kumpel oder besucht das XY Treffen in Bundesland Z, sieht das ganze wieder anders aus.

b) Einschränkung „Wohngebiet“

Kommen wir aber zurück zu den Parkanlagen. Diese sind ja häufig im städtischen Bereich zu finden. Eine zweite und bekannte Einschränkung ist daher auch dem § 16 LuftVO zu entnehmen. Keine Verbrenner weniger als 1,5 Km zum nächsten „Wohngebiet“.

Die BauNVO enthält beispielsweise schöne Definitionen,

reine Wohngebiete § 3 BauNVO
allgemeine Wohngebiete § 4 BauNVO
besondere Wohngebiete § 4a BauNVO

Was aber ist ein Wohngebiet im Sinne der LuftVO? Häufig liest man, dass der Begriff des Wohngebietes nicht einheitlich angewendet wird. Die Satz ist so schön wie nichtssagend. Wir müssen uns daher die Norm etwas genauer angucken und deren Regelungssinn erfassen, so dann leiten wir ab, welche Wohngebiete hierzu gehören.

Ich war zunächst davon ausgegangen, dass es etwas mit der (Feuer-)gefährlichkeit von Verbrennern zu tun hat, da die darüber stehende Vorschrift ja den Raketentreibsatz von 20 gr. regelt. Dies ist aber nicht der Fall, da die (Feuer-)gefährlichkeit ebenso für Gewerbegebiete gilt. Je nach Nutzung der Gewerbeflächen u.U. sogar noch mehr.

Also bleibt nur das Thema Lärmemission und Ruhebedürfnis von Anwohnern, insoweit macht die Abstandsregelung auch Sinn. Keiner der neben einem 600er Verbrenner gestanden hat, wird das bestreiten. Andererseits 1,5 Km sind mehr als ausreichend, damit man nicht mehr von „Lärm“ belästigt wird. Zudem regelt die Lärmvorschrift
für Luftfahrzeuge (LVL) Geräuschemissionen ist jedoch nicht auf „unsere Modelle“ anwendbar, da sie erst Modelle mit mehr als 25 Kg regelt. Insoweit wäre die Vorschrift des § 16 LuftVO auch eine sinnvolle Ergänzung.

Exkurs Lärm

Und wie die Juristen so sind, haben sie Lärm natürlich hinreichend definiert. Es gibt eine sog. TA Lärm. Diese orientiert sich bei den jeweils einzuhaltenden Immissionsrichtwerte sind nach dem Schutzanspruch der Nachbarschaft.

Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden:
Ziffer TA Lärm Ausweisung Immissionsrichtwert tags (6:00 bis 22:00 Uhr) Immissionsrichtwert nachts (22:00 bis 6:00 Uhr)

6.1 c Kern-, Dorf- und Mischgebiete 60 dB(A) 45 dB(A)
6.1 d Allgemeine Wohngebiete 55 dB(A) 40 dB(A)
6.1 e Reine Wohngebiete 50 dB(A) 35 dB(A)

Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB überschreiten. So jetzt stehe ich hier und sing ein Lied. Ich gehe davon aus, dass die Geräuschbelästigung eines Verbrenners –sofern nach dem Stand der Technik aufgebaut- bei 1,5 Km Abstand die db(A) reiner Wohngebiete nicht erreichen sollte. Die Spitzen dürften bei 500 m Abstand bereits nicht erreicht werden.

Ich habe beim DMVF eine Beispielsprotokoll „gefunden“ wonach ein Verbrenner Flächenflieger bei einem Abstand von 25m eine Schalldruckpegel von ca. 73 dB(A) erreicht. Der Schalldruck zu allen Seiten ist dabei gleich hoch, so dass der Schalldruck umgekehrt proportional mit zunehmendem Abstand r von der Schallquelle abnimmt. Hier gibt es tolle Berechnungsformeln, der Einfachheit halber sei gesagt, dass bei Verdoppelung der Distanz die Intensität auf ein Viertel reduziert wird. Selbst wenn mein Heli also das Doppelte an dB(A) erreichen sollte, z.B. Turbinenheli muss ich nach dieser Formel davon ausgehen, dass die Geräuschbelästigung bei 1,5 Km weit weit unter den Grenzwerten der TA Lärm für reine Wohngebiete ist.

Exkurs Ende

So genug des Exkurses. Kommen wir auf den Punkt. Bei Lärm kommt es nicht darauf an, wie viele Menschen ich belästige und wie „hübsch“ das Wohngebiet ist.

Ein Wohngebiet ist daher anzunehmen, wenn mehr als drei räumlich zusammenhängende zu Wohnzwecken dienende Häuser sich innerhalb von 1,5 Km zum Modellflugplatzmittelpunkt befinden. Darüber hinaus hat das Urteil des BayVGH (Az.: 20 B 97.1287) Bedeutung erlangt, wonach die Lärmeinwirkung nach der Sportanlagenlärmschutz-Verordnung zu beurteilen ist. Allzu viel Bedeutung würde ich persönlich dem Urteil aber nicht beimessen, da es hier in erster Linie um prozessuale Fragen der Gutachterstellung ging.
Justusl
Beiträge: 37
Registriert: 23.05.2012 17:01:19

#2 Re: Heli und die Behörden

Beitrag von Justusl »

c) Einschränkung „Flugplätze“

Neben den 1,5 Km zu den Wohngebieten gibt es noch eine 1,5 Km Regelung zu den Flugplätzen i.S.v. § 6 LuftVG. In diesem Bereich hat der Gesetzgeber die mögliche Gefährdung des bemannten Flugs durch Modelle angenommen. Dennoch ist auch hier eine Aufstiegserlaubnis selbstverständlich denkbar, so liegt mein Heli-Abflugplatz des Vereins ca. 150 m von einer Startbahn entfernt. Diese Erlaubnis wird in Absprache mit der Flugaufsicht des Flugplatzes erteilt, häufig ist sie mit Flughöhenbeschränkungen versehen. Der Gesetzgeber hat auch eine Entscheidung der Luftfahrtsbehörde erforderlich gemacht. (BR-Drucks. 668/06)

Andererseits bedeutet dies aber auch, dass außerhalb des Radius eine Beschränkung nicht angenommen werden kann, solange keine konkrete Gefährdung nachgewiesen werden kann. Also „hypothetisch wäre es möglich, dass sich die Sonne im Modell spiegelt und dadurch den Piloten der Verkehrsmaschine blendet….“ reicht NICHT aus.

Obwohl § 16 LuftVO keine Vorschriften zur Begrenzung der Höhe enthält, sind § 16a Abs.1 Ziff.2 und mögliche Nebenbestimmungen einer Aufstiegserlaubnis zu beachten. Bei Nutzung des kontrollierten Luftraums ist eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen.

In Deutschland beginnt der kontrollierte Luftraum:

- In der Umgebung von Flughäfen mit Kontrollzonen bei 1700 Fuss bzw. 1000 Fuss, d.h. ca. 520m bzw. 300m,

- Allgemein bei 2.500 Fuss, d.h. ca. 760m über Grund


d) Einschränkung „ausgeschlossene Nutzung“


Park hin oder her, sollte eine Nutzung explizit durch einen entsprechenden Gemeindebeschluss ausgeschlossen sein, dann gilt ausnahmslos „Kein Modellflug“ auf der genau zu bezeichnenden Fläche. Ihr kennt das vielleicht…Keine Hunde erlaubt, kein Fahrradfahrer etc.

Für mich wäre es etwas suspekt, wenn plötzlich in einem Park (oder einer entsprechende öffentlichen Fläche) stünde, kein Modellflug erlaubt, ABER ich habe während meiner Recherchen hier im Netz gestöbert und mitbekommen, dass einige Gemeinden (im Süden unserer schönen Republik) allen Ernstes genau dieses verboten haben. Ihr dürft dann alle nach Berlin kommen ;-) Ich glaube hier stört eine Nutzung erst dann, wenn der Tiergarten so voll gegrillt ist, dass man beim Vorbeifahren die Tageszeit nicht mehr in Erfahrung bringen kann.
Jedenfalls muss dieser Beschluss zur Kenntnis gelangen, Schilder, Zeitung usw. Dann bleibt euch nur noch der Weg zum Verwaltungsgericht. Hier habt ihr je nach Grund für die Versagung gute Chancen, da der Luftraum frei ist und dies im Bundesgesetz geregelt ist.

e) Einschränkung „Verwaltungsakt“

Es kann durchaus sein, dass eine Gemeinde besser deren Vertreter im Sinne von Ordnungshütern die Nutzung von öffentlichen Flächen zum Modellflug verbietet. Hierfür wird gern auf die Allgemeine Sicherheit und Ordnung zurückgegriffen. In Berlin heißt das Gesetz dann auch treffend „ASOG“ in vielen anderen Ländern heißt es kurz Polizeigesetz (PolG). Obwohl auch das Polizeirecht zunächst mal Länderrecht ist, sind die Gesetze nahezu identisch.

Als nächstes muss man die -etwas schizophrene- Arbeit der Polizisten verstehen. Die Polizeiarbeit erfasst zwei Bereiche. Da haben wir den repressiven Bereich sog. “Strafverfolgung“ (Polizist läuft hinter dem Dieb her) und da haben wir den präventiven Bereich sog. „Gefahrenabwehr“ (Bombe aus dem zweiten Weltkrieg wird entschärft). Uns interessiert hier nur der präventive Bereich, also die Bombenentschärfung… Nun gut, das klappt in Berlin vielleicht etwas besser als im schönen München, aber dafür können wir hier keinen Flughafen. ?

Das bringt uns dann gleich zur passenden Überleitung. Das Fliegen im Park stellt erst einmal keine Gefahr da, kann aber dennoch unter gewissen Umständen ein Einschreiten der Polizei erforderlich werden lassen.

„Karl und Erwin ziehen mit ihren beiden 450ern zum Park. Dieser ist kaum besucht und sie finden im hinteren Bereich ein komplett leeres Eckchen zum Fliegen. Der Polizist P taucht auf und fordert die beiden auf, das Fliegen einzustellen.“


Sollte der Fall hier enden, so können Karl und Erwin guten Gewissens die Aufforderung des Polizisten ignorieren.

„Der Polizist verweist auf den direkt angrenzenden Friedhof und erklärt, dass die Besucher sich durch das Herumfliegen gestört fühlen und bei der zuständigen Station angerufen hätten.“

Mmmmhhh …. das sieht wieder etwas anders aus. Was darf die Polizei? Welche Interessen muss sie schützen.

„Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren….“

Bei den vorzitierten Worten handelt es sich um eine allgemeine Rechtsgrundlage, auf die sich die Polizei zur Not immer beziehen kann. Das ist zwar jetzt etwas rechts(un)technisch ausgedrückt, sollte aber verständlich sein.

Aus einer Ermächtigung folgt aber auch eine Verpflichtung, d.h. beim Vorliegen einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hat die Polizei Maßnahmen der Gefahrenabwehr zu treffen.

Die Polizei muss aber auch eine hinreichende Abwägung finden, d.h. eine angemessene und verhältnismäßige Maßnahme. Eine mögliche Maßnahme wäre die Öffnungszeiten des Friedhofs zu verkürzen, die andere Maßnahme das Fliegen zu untersagen…Was passiert ist klar, oder?

Mit der öffentlichen Sicherheit ist es natürlich das Gleiche.

„Karl und Erwin ziehen los und lassen ihre 600er auf einer Gemeindewiese fliegen. Diese führt direkt an einer vielbefahrenen Landstraße vorbei.“

…..Auch klar, oder…?

Spannender wird natürlich folgender Sachverhalt:

„Karl und Erwin fliegen wieder im Park, indem auch der Polizist Obermaier patrouilliert. Dieser bemerkt wie der Hund von Tante Frauchen sich auf Erwins Wade stürzt, der versucht, auf einem Bein hüpfend den Heli vor sich in der Luft zu halten.“

Im Park ist sowohl das Hundeausführen wie auch das Helifliegen nicht verboten. Der Polizist muss die Situation „Gefahr für Leib und Leben“ bereinigen. Jetzt kann er entweder das Helifliegen untersagen oder Tante Frauchen anhalten, den Köter an die Leine zu nehmen….

Beide Maßnahmen sind geeignet, hier wird (muss) die Entscheidung zu Gunsten des Helifliegens fallen, da das kurzfristige an die Leine zu führen ein wesentlich milderes Mittel ist, als Fliegen zu untersagen.

Ich erzähle den letzten Fall, da die Polizei häufig im Bereich der Strafverfolgung wesentlich erfahrener ist, als bei der Gefahrenabwehr. Kommt ihr also in eine vergleichbare Situation könnt ihr durchaus mit der Polizei diskutieren und so Stichwörter wie geeignet und verhältnismäßig fallen lassen.
Justusl
Beiträge: 37
Registriert: 23.05.2012 17:01:19

#3 Re: Heli und die Behörden

Beitrag von Justusl »

3) Besondere Flächen

a) Das Naturschutz-/Landschaftsschutzgebiet

Hier fliege ich persönlich ja am liebsten. Man hat vor sich eine schöne Landschaft, wird nicht gestört, kann sich also völlig entspannt der Fliegerei widmen. Natürlich müsste ich mir die Frage stellen, ob ich das eigentlich darf…

DAS SAGT DIE BEHÖRDE

„In diesen Gebieten ist alles verboten. Grundsätzlich ist es möglich, von den Verboten, die in Schutzgebieten gelten, im Einzelfall eine Ausnahme zuzulassen. Dafür gibt es je nach Schutzgebietsverordnung Genehmigungs- oder Befreiungstatbestände, von denen auch Gebrauch gemacht wird. In unserem Fall ist eine Befreiung gemäß § 67 (1) BNatSchG erforderlich.

Eine Anfrage zur „Sondernutzung“ von Flächen, die einer besonderen natur- oder landschaftsschutzrechtlichen Regelung unterliegen bedarf einer Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde.

Bevor jedoch eine Befreiung in Aussicht gestellt werden kann, sind die anerkannten Naturschutzverbände noch in das Verfahren einzubeziehen und deren Reaktion auf das geplante Vorhaben ist nur schlecht einschätzbar ist.

Selbst wenn eine Befreiungsbescheid erlassen würde, so kann dieser mit diversen Nebenbestimmungen versehen werden, um die Verträglichkeit des Vorhabens mit den Schutzzielen des betroffenen Schutzgebietes sicherzustellen. Vorstellbar wäre beispielsweise eine Befristung der Gültigkeitsdauer der Befreiung und Aufnahme einer Verlängerungsoption, d. h. nach Ablauf der Frist wird erneut geprüft, ob die Schutzziele durch das Vorhaben beeinträchtigt wurden und nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgebiet entstanden sind und ggf. einer Fortführung des Vorhabens zugestimmt werden kann. Weiterhin ist es möglich, durch Befristungen im Bescheid geeignete Tages- und Jahreszeiten festzulegen, zu denen der Modellmotorsport ausgeführt werden darf, um möglichst wenige Störungen für die Tierwelt (spez. Vögel) zu verursachen. Weitere Regelungen, z. B. über die Häufigkeit der Flüge, die Art der zu verwendenden Fluggeräte oder die Festlegung max. Geräuschpegel sind möglich.


Die für die Antragsbearbeitung und -entscheidung zu erhebenden Verwaltungsgebühren betragen wenigstens 300 Euro.

Möchten Sie wirklich dort fliegen?“

DAS SAGEN DIE ANDEREN

Eine Zuständigkeit der Natur-und Umweltschutzbehörden, den Modellflug durch Satzung oder Einzelverfügung ganz oder teilweise einzuschränken, besteht nicht. Ausgangspunkt aller Argumentation ist der Beschluss des BVerwG vom 04.06.1986. Hier ging es um ein Verbot, ein Segelflugmodell im Landschaftsschutzgebiet fliegen zu dürfen.

Zunächst hält das Gericht richtig fest, dass Naturschutzbehörden auf dem Gebiet des Luftrechts nicht zuständig sein können/nicht tätig sein dürfen. Dennoch meint das BVerwG dann aber, dass die Naturschutzbehörden befugt sein können, den Betrieb von erlaubnisfreien Modellen zu regeln (im vorliegenden Fall also zu verbieten). Sie begründet ihre Entscheidung damit, dass die Behörde auch nicht auf dem Gebiet des Luftrechts tätig geworden sein, da das Verbot ausschließlich auf naturschutzrechtlichen Vorschriften des Landesgesetzes gestützt war. ….Moment mal…Bitte Was!?

Das ist natürlich Quatsch. (Ich hoffe, das liest jetzt kein Richter des Bundesverwaltungsgerichts ;-) Selbstverständlich wirkt das Verbot, Segelflugmodelle zu fliegen, unmittelbar im Recht des Luftraums. Da hilft dann auch nicht, wenn das BVerwG versucht, darzulegen, dass der erlaubnisfreie Modellflug einer Regelung durch die Umweltbehörde zugängig sei, da dieser Bereich ungeregelt sei. Das BVerwG versucht, die Umweltbehörde über eine Analogie zuständig zu machen.

Wie im Modellbau gilt auch in der Juristerei „Murks bleibt Murks“ egal wie viel Kleister noch aufgetragen wird.

Eine Regelungslücke kann und darf! aber nur dann geschlossen werden, wenn sie von dem Gesetzgeber „übersehen“ wurde und geregelt worden wäre, hätte er sie nicht übersehen. Ansonsten gilt getreu der Gewaltenteilung, dass die liebe Rechtsprechung sich aus der Gesetzgebung herauszuhalten hat.

Solche eine „unbeabsichtigte“ Regelungslücke liegt aber gerade nicht vor, denn

- Der Gesetzgeber hat durch § 16 Abs.4,5 und durch § 1 Abs.1,2Nr.6 die
Nutzung des Luftraums als erlaubnisfrei geregelt,

- Der Gesetzgeber hat es in den §§ 16 Abs.4,5 LuftVO gerade nicht
vorgesehen, dass eine besondere Aufstiegserlaubnis in den Natur- und
Landschaftsschutzgebieten erforderlich ist,

- Der Gesetzgeber hat dies auch nicht „übersehen“, denn trotz vielfacher
Aufforderung durch die Naturschützer ist er der Ansicht, dass Modellflug den
Naturhaushalt nicht beeinträchtigen kann.

Der letzte Punkt ergibt sich u.a. aus Gesetzesbegründungen. Diese Argumente werden unterstützt durch einen Vergleich von § 6 Abs.1u.2 mit dem § 29 Abs.1. Bei manntragenden Flugplatzgenehmigungen muss geprüft werden, ob eine Umweltbeeinträchtigung zu erwarten ist, während bei § 29 nur von der Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung gesprochen wird. § 29 ist aber unsere Rechtsgrundlage für die Aufstiegserlaubnis. Also auch hier … der Gesetzgeber unterstellt die grundsätzliche Unbedenklichkeit des Modellflugs für die Umwelt.

Aus meiner Sicht wird das BVerwG seine Entscheidung von 1986 nicht mehr wiederholen, da es sich vergaloppiert hat. Ich werde daher auch weiter in Natur-und Landschaftsschutzgebieten fliegen und hoffen, dass es mir mal jemand versagt, damit ich das für uns alle klären kann ;-) Leider wurde es mir bisher noch nie verboten.

b) Wald

Hier gibt es ein Haufen Literatur. Das erstaunt mich umso mehr als, als ich mir kaum Schnittpunkte vorstellen kann. Meist jagen doch die Jäger im Wald, oder? (bin Großstadtkind, deshalb verzeiht). Dies dürfte nur wahrlich kein geeigneter Ort zum Fliegen sein… (Naja, wie auch immer... alles schön zusammengefasst in Rechte und Pflichten – RC-Heli-Wiki)

Keine langen Ausführungen an dieser Stelle:

Nehmt einfach auf das Wild acht und ignoriert die (Hobby-)Jäger!

In diesem Sinne!

Euer Justus.
Benutzeravatar
TREX65
Beiträge: 20247
Registriert: 07.06.2005 09:03:24
Wohnort: Bielefeld

#4 Re: Heli und die Behörden

Beitrag von TREX65 »

Klasse Arbeit mal wieder und vielen Dank!!!!!
Gruß

Michael
------------------------------------------------------------------


:d:
Voodoo700, Pyro 650-62/19er Ritzel/HeliJive,10S/AC3X..711er DH FBs/FUN-KEY CARBON 120... http://www.helifleet.com/voodoo700-acro ... pter/h2697
Voodoo400, AC-3X V3 , Koby, Pyro.
Benutzeravatar
Thebi
Beiträge: 100
Registriert: 24.02.2009 19:40:31
Wohnort: Heeren

#5 Re: Heli und die Behörden

Beitrag von Thebi »

Vielen, vielen Dank für die Arbeit die Du Dir gemacht hast!!!
und allzeit happy landing!
Jens
Benutzeravatar
Fabe
Beiträge: 2701
Registriert: 05.10.2010 12:05:33

#6 Re: Heli und die Behörden

Beitrag von Fabe »

Ich hab nicht alles gelesen. Werde ich mal in einer ruhigen Minute tun.

Auf jedenfall klasse Arbeit und ich würde vorschlagen das hier anzupinnen
Greetz Fabe

Logo XXtreme 700
Logo XXtreme 480


Vbar Control // Versichert bei DMO
Benutzeravatar
KoaxKalli
Beiträge: 1045
Registriert: 07.11.2009 19:02:29
Wohnort: Schwarzheide/Brandenburg

#7 Re: Heli und die Behörden

Beitrag von KoaxKalli »

bin auch noch nicht fertig. Anpinnen ist ne gute Idee. Vielleicht sollten wir hier so eine Art Rechtsrupbrik machen wo wir sowas sammeln. Eh es hier grundlos untergeht.

LG
Pascal
T-Rex 450 Clone: 3x FS 60, CopterX Antrieb, 50A Regler, KDS 800 + KDS N590, SLS EP 3S 11,1V 2200mAh 25C
Wumtec C 145 Koaxialhubschrauber umgebaut zum fliegenden Turnschuh Wieder Flugfähig
E-Flite Blade MCp X v2
Flächis: Robbe Cardinal - Robbe Flyball - Hype Skyhawk - Hype Fox - Ripmax Canary (Trainer, 7,5 cm³) - Graupner UHU - Selifun - Space Runner Impeller Jet

Controlled by: MX 12, MX 16s, DX6i
Zubehör: Robbe Power Peak Ultramat 2, Carson Schnelllader
Benutzeravatar
TREX65
Beiträge: 20247
Registriert: 07.06.2005 09:03:24
Wohnort: Bielefeld

#8 Re: Heli und die Behörden

Beitrag von TREX65 »

KoaxKalli hat geschrieben: hier so eine Art Rechtsrupbrik machen wo wir sowas sammeln
Fände ich eine Gute Idee!! Auch wo dann die Rechtsfragen rein können die ja immer mal wieder auftauchen, auch die Fragen zu den Versicherungspflichten der Modellbauer....
Oder zumindest zusammenfassen... hier http://www.rchelifan.org/sonstiges-f4 ... 92950.html
hatte er auch schon mal tolle Arbeit geleistet!!
Gruß

Michael
------------------------------------------------------------------


:d:
Voodoo700, Pyro 650-62/19er Ritzel/HeliJive,10S/AC3X..711er DH FBs/FUN-KEY CARBON 120... http://www.helifleet.com/voodoo700-acro ... pter/h2697
Voodoo400, AC-3X V3 , Koby, Pyro.
Benutzeravatar
QuackdB
Beiträge: 306
Registriert: 29.03.2009 14:11:15
Wohnort: Weyhe

#9 Re: Heli und die Behörden

Beitrag von QuackdB »

Justusl hat geschrieben:c) Einschränkung „Flugplätze“

In Deutschland beginnt der kontrollierte Luftraum:

- In der Umgebung von Flughäfen mit Kontrollzonen bei 1700 Fuss bzw. 1000 Fuss, d.h. ca. 520m bzw. 300m,

- Allgemein bei 2.500 Fuss, d.h. ca. 760m über Grund
Erstmal klasse Arbeit!

Aber bist du dir sicher, dass der zitierte Teil richtig ist? Ich hatte mal, weil es eben unterschiedliche Informationen gibt und ich es genau wissen wollte, bei der deutschen Flugsicherung angefragt. Der Sachverhalt ist folgender: Ich wohne, ländliche Gegend, ca. 6 km vom Bremer Flughafen weg. Laut Quellen im Netz gibt es einen Bereich um Flughäfen in denen bis zum Boden der kontrollierte Luftraum gilt und somit ein Flug nur nach vorheriger genehmigung vom Tower erlaubt ist. Laut einer freien Luftraumkarte im Internet (glaube war von Gleitschirmfliegern oder so) liegt mein Wohnort ziemlich komplett noch in diesem Bereich.

Auf meine Anfrage an die DFS bekam ich genau dies bestätigt. Auch wenn der Flughafen von "meiner" wiese ca. 7 km weg ist liegt das ganze, wenn auch am äußersten Rand, noch in kontrolliertem Luftraum. Darauf hin habe ich mir ne andere Wiese gesucht. Von daher wundert mich eine Aussage etwas. Oder habe ich etwas falsch verstanden?
Benutzeravatar
mic1209
Beiträge: 8469
Registriert: 22.12.2004 12:57:11
Wohnort: Cuxland

#10 Re: Heli und die Behörden

Beitrag von mic1209 »

KoaxKalli hat geschrieben:Vielleicht sollten wir hier so eine Art Rechtsrupbrik machen
Sorry, davon halte ich eher weniger.
Ein unbedarfter User könnte die Aussagen für
rechtlich Wasserdicht halten und das kann kein Forum
garantieren.

Ansonsten natürlich vielen Dank (!!) für die klasse Arbeit.
Gruß
Michael

Wenn du aufgibst, wirst du nicht erfahren, ob es das nicht doch wert gewesen wäre. (Damaris Wiesner)

Einige Freunde sind wie 1-Cent Münzen. Sie haben zwei Gesichter und sind ziemlich wertlos.
Benutzeravatar
QuackdB
Beiträge: 306
Registriert: 29.03.2009 14:11:15
Wohnort: Weyhe

#11 Re: Heli und die Behörden

Beitrag von QuackdB »

TREX65 hat geschrieben:Fände ich eine Gute Idee!! Auch wo dann die Rechtsfragen rein können die ja immer mal wieder auftauchen, auch die Fragen zu den Versicherungspflichten der Modellbauer....
+dafür!

Und auch hier wieder ein ABER ;-) : Das Problem ist häufig, ich habe im Netz schon viel zu dem Thema gesucht/gelesen, dass da häufig Halbwahrheiten oder Vermutungen verbreitet werden. Da will ich mich selbst nich von außnehmen. Wie man an meinem Post weiter oben sieht tue ich es ja auch. Obs wirklich stimmt kann ich nicht sagen.
Benutzeravatar
Sundog
Beiträge: 7314
Registriert: 14.02.2008 10:23:07
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

#12 Re: Heli und die Behörden

Beitrag von Sundog »

klasse beitrag :thumbright:
Gruss
Jan-Malte

YouTube myspace and i'll Google your YAHOO with my :a: .... :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:
i'm using an :a:

Ich bin nur dafür verantwortlich was ich sage oder schreibe, NICHT dafür was andere darunter verstehen!

Mein Youtube-Kanal --> Sundog
Benutzeravatar
randygerd
Beiträge: 1618
Registriert: 09.12.2008 17:49:59
Wohnort: München Berg-am Laim

#13 Re: Heli und die Behörden

Beitrag von randygerd »

QuackdB hat geschrieben:Bereich um Flughäfen in denen bis zum Boden der kontrollierte Luftraum gilt
so isses
http://www.akaflieg.uni-kiel.de/www/pdf ... ktur_s.pdf
T-Rex 600ESP 8S RJX BLS254 HK4025-890 VStabi
T-Rex 450pro RJX µRondo
T-Rex 250 FBL MB
Blade MSR
MPX EVO 12 mit Jeti (umschaltbar 2G4/35MHz)
Graupner MC-32
Händler meines Vertrauens: keiner - Freiheit für die Märkte
Benutzeravatar
QuackdB
Beiträge: 306
Registriert: 29.03.2009 14:11:15
Wohnort: Weyhe

#14 Re: Heli und die Behörden

Beitrag von QuackdB »

randygerd hat geschrieben:
QuackdB hat geschrieben:Bereich um Flughäfen in denen bis zum Boden der kontrollierte Luftraum gilt
so isses
http://www.akaflieg.uni-kiel.de/www/pdf ... ktur_s.pdf
Und die Bereiche sind leider verflucht groß :( Aber gut dass ich nicht ganz auf dem Holzweg war. Es gibt im Netz nen File was man in Google-Earth importieren kann welches die Lufträume darstellen kann. Ist rechtlich natürlich nicht verbindliche aber trotzdem interessant. Falls jemand interesse hat: http://www.skyfool.de/luftraeume/ Ich hoffe der Link ist so erlaubt.
Justusl
Beiträge: 37
Registriert: 23.05.2012 17:01:19

#15 Re: Heli und die Behörden

Beitrag von Justusl »

@ QuackdB

Wir beide haben Recht ;-) Es gibt unterschiedliche Arten des kontrollierten Luftraums. Ich habe den "allgemeinen" kontrollierten Luftraum bezeichnet genauer Luftraumklasse E (Echo). Eine vollständige Auflistung findest Du hier (http://de.wikipedia.org/wiki/Luftraum) Wirklich relevant für uns ist der Luftraumbereich Charlie bis Echo.

@mic1209

Das mit einer entsprechende Rubrik ist vielleicht keine sooo schlechte Idee. Das Thema betrifft nun mal alle Heliflieger und wenn ich mir angucke, für was es alles Rubriken gibt.... Wie in vielen anderen Seiten und Foren doch auch, so löst ein allgemeiner Hinweis in dieser Rubrik -dass es sich nicht im Rechtsberatung handelt, sondern alle Beteiligten "nur diskutieren" und keine Haftung übernommen wird- das Problem.

Natürlich stehe ich dafür gerade, was ich hier schreibe. Ich mache das Ganze hier ja nur, weil ich eben so viele und grundlegend falsche Aussagen gefunden habe. Da wird ein Thread gelesen, in dem sich eine juristische Aussage versteckt und diese wird dann für rechtlich wasserdicht gehalten. Mein Lieblingsbeispiel ist das Thema "Garantie/Gewährleistung" bei Gebrauchtkauf :roll: Da wird in den Foren alles vertreten, von gibt es immer bis gibt es nie. Besser ist es dann, du hast eine kleine Rubrik, wo alle diskutieren können und eine Übersicht über den Diskussionstand ist. Ich glaube, dass der einzelne Helianfänger wesentlich besser geschützt wird, wenn er sieht, was alles so zu dem Thema geschrieben wird statt es nur als "Beiwerk" in einem Post zu lesen.

Aber bitte! verstehe das jetzt hier nicht als Werbung in eigener Sache. Mir ist das völlig egal, ich bin schließlich Jurist ;-) Ich will nur durch meine Beiträge Danke sagen, da ich oft genug die Hilfe von anderen in Anspruch nehme. Das mit den Flug- oder Bautips erspare ich mir und den anderen lieber (noch) :-)
Antworten

Zurück zu „Sonstiges“