@ jbartels.... Ich muss zugeben, so langsam kann ich deine Einwände leider nicht mehr nachvollziehen. Also nochmal...
Ausgang ist § 1 LuftVG. Hier steht doch ausdrücklich:
Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Rechtsakte der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird.
Dann kommst Du mit § 25 LuftVG
...Luftfahrzeuge dürfen außerhalb
der für sie genehmigten Flugplätze nur starten und landen, wenn.....
Das ist zwar eine Einschränkung. Diese gilt aber eben nicht für Flugmodelle, weil die Definition von Flugplätzen sich nur auf mantragende Luftfahrzeuge bezieht. Ich habe Dir auch dargelegt und begründet, warum diese Vorschrift nur für mantragende Luftfahrzeuge gilt.
aber am wichtigsten ist, § 16 LuftVO Nr. 1 d)
es ja gerade den Flugmodellen verboten! ist, sich auf weniger als 1,5 km den Flugplätzen zu nähern. Wären hingegen Flugmodelle auch Luftfahrzeuge im Sinne des § 25 LuftVG kann es ihnen ja nicht verboten sein....im Gegenteil, sie wären ja gerade gezwungen, dort zu starten und zu landen. Ich kapiere echt nicht, wie du darauf kommst, dass Flugmodelle von Flughäfen (denn das sind Flugplätze letztlich, guck dir die Definition an) starten müssten...Das würde ja im übrigen bedeuten, dass Wildfliegen automatisch ein Gesetzesverstoß ist, wenn Du nicht die entsprechende Genehmigung der Luftbehörde einholst.
So im übrigen verrenne Dich bitte nicht in deiner Auffassung und halte Dich mit pauschaler Kritik zurück. Wenn ich von scheinbaren Widersprüchen rede, dann begründe ich diese auch. Mein Beispiel aus der Strassenverkehrsordnung ist nachvollziehbar, oder? Jeder darf den Straßenraum nutzen, aber .... PKW nur mit Führerschein, LKW nur mit extra Führerschein oder Sonntagsfahrverbot etc. Das müsste ja für Dich auch alles ein Widerspruch sein. Denn motorisiertes Fahrzeug ist motorisiertes Fahrzeug egal ob PKW oder LKW... Ist es aber nicht und genauso verhält sich mit Luftfahrzeugen und dem Luftraum. Natürlich werden viel viel strengere Regeln an Passagierflugzeuge gestellt, also die Freiheit aus § 1 LuftVG stärker eingeschränkt. Bitte zeige mir konkret auf, wo meine Schlussfolgerungen sich für Dich "drehen", denn sie bauen aufeinander auf und widersprechen sich gerade nicht..
und nein... Ich schmeiße nichts in den Raum. Du selbst hast doch den § 16 LuftVO zutreffend zitiert. Er enthält nur Einschränkungen für bestimmte Modelle (z.B. über 5 KG) und bestimmten Modellen in bestimmte Gegenden (z.B. Verbrenner 1.5 km von einem Wohngebiet entfernt). Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass eben alles andere erlaubt ist. Wie du aus § 1 LuftVG selbst entnimmst:
Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei
Du bist bloß den falschen Weg gegangen (implizierte Erlaubnis), während ich dargelegt habe und es auch begründet habe !, dass es erst gar nicht verboten ist! Die Nutzung des Luftraums muss nicht erlaubt werden, wenn Sie ohnehin frei ist.
Du kannst alles nachlesen, wenn Du in deiner Argumentation mit anderen entsprechende Quellen zitieren möchtest. Gehe einfach zu der nächsten Uni, hier Abteilung Rechtswissenschaften, dann Bibliothek. Da schnappst Du Dir dann irgendeinen Kommentar zum LuftVG und LuftVO, völlig egal welchen, und liest es nach. Das, worüber wir hier diskutieren ist so grundlegend, das steht in jedem Kommentar. Du kannst natürlich auch zur Luftbehörde gehen und dort um eine Erlaubnis bitten, von der Gemeindewiese zu starten. Deren Gesichter möchte ich mal sehen
![Smile :-)](./images/smilies/icon_smile.gif)
))) Viel besser als stumpf Quellen zu zitieren, ist natürlich das Verstehen.....