Servicegebühr in der Gewährleistungszeit rechtens?

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kieler
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#1 Servicegebühr in der Gewährleistungszeit rechtens?

Beitrag von kieler »

Hallo zusammen,

vor gut 8 wochen hab ich mir einen neuen Regler bei einem großem Versender bestellt.
bei mir eingebaut Moror hat nur fibriert....
Den Händler angerufen, ich sollte dann ein RMA formular ausfüllen und den Regler auf eigene Kosten zur Reparatur/ Austausch einschicken.
Nach gut 3 Woschen kam der Regler dann mir der Bemerkung zurück das kein Fehler festgestellt wurde.
Regler also wieder bei mir eingebaut funktioniert bei mir immer noch nicht, also habe ich den Regler wieder auf meine Kosten zum Händler geschickt.
Nach 2 Wochen kam dann eine Mail vom Händler; Regler geprüft keinen Fehler festgestellt, und ich möge 18Euro Servicegebühr bezahlen damit ich den Regler zurückerhalte.

Über die 18.-- bin ich echt sauer!
Ob das wohl rechtens ist, mir das zu berechnen ?

Ich hab jetzt erstmal meinen Kaufvertrag wiederrufen, weil ich der Meinung bin das ich beim Kauf nicht korrekt über den Wiederruf informiert wurde.
Ich hab das das Fernabsatzgesetz zitiert:
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

mal sehen wie die reagieren.

LG Bernhard
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helihopper

#2 Re: Servicegebühr in der Gewährleistungszeit rechtens

Beitrag von helihopper »

kieler hat geschrieben:Hallo zusammen,

vor gut 8 wochen hab ich mir einen neuen Regler bei einem großem Versender bestellt.
Eingebaut Moror hat nur fibriert....
Den Händler angerufen, ich sollte dann ein RMA formular ausfüllen und den Regler auf eigene Kosten zur Reparatur/ Austausch einschicken.
Nach gut 3 Woschen kam der Regler dann mir der Bemerkung zurück das kein Fehler festgestellt wurde.
Regler also wieder bei mir eingebaut funktioniert bei mir immer noch nicht, also habe ich den Regler wieder auf meine Kosten zum Händler geschickt.
Nach 2 Wochen kam dann eine Mail vom Händler Regler geprüft keinen Fehler festgestellt, und ich möge 18Euro Servicegebühr bezahlen damit ich den Regler zurückerhalte.

Ob das wohl rechtens ist, mir das zu berechnen ?

Ich hab jetzt erstmal meinen Kaufvertrag wiederrufen, weil ich der Meinung bin das ich beim Kauf nicht korrekt über den Wiederruf informiert wurde.
Ich hab das das Fernabsatzgesetz zitiert:
(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.

mal sehen wie die reagieren.

LG Bernhard
Kommt m.E. auf die Regler-Motor Kombination an.

Wenn die technischen Spezifikationen des Reglers nicht zu Deinem Motor passen und der Händler nicht wusste welcher Motor angetrieben werden sollte, dann kann er sicherlich seinen Aufwand wegen der unberechtigten Reklamation weiter berechnen. Da sind 18 Euro noch harmlos.

Widerrufsrechtsbelehrung?
Kommt auf die Versandseite des Anbieters an. Wenn in den AGB ein entsprechender Hinweis drin ist und die AGB bei der Bestellung abgenickt werden mussten, dann kannst Du das vergessen.



Cu

Harald
kieler
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#3 Re: Servicegebühr in der Gewährleistungszeit rechtens?

Beitrag von kieler »

Hallo Harald,
es reicht nicht wenn in den AGB`s irgendwo ganz klein steht das eine wiederrufsrecht besteht, man muß deutlich darauf hingewiesen werden.

Siehe hier absatz 2
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen

(Fassung in der Änderung zum 01. August 2002!)

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.

(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat. Ist der Vertrag schriftlich abzuschließen, so beginnt die Frist nicht zu laufen, bevor dem Verbraucher auch eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt werden. Ist der Fristbeginn streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.

(3) Das Widerrufsrecht erlischt spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Bei der Lieferung von Waren beginnt die Frist nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger. Abweichend von Satz 1 erlischt das Widerrufsrecht nicht, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist.
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helihopper

#4 Re: Servicegebühr in der Gewährleistungszeit rechtens?

Beitrag von helihopper »

Gönau,

Absatz 2 von § 355 BGB (Fassung 29.07.2009) ist da deutlich.
------------------------------------------

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Wird die Widerrufsbelehrung dem Verbraucher nach dem gemäß Satz 1 oder Satz 2 maßgeblichen Zeitpunkt mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Dies gilt auch dann, wenn der Unternehmer den Verbraucher über das Widerrufsrecht gemäß Artikel 246 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu einem späteren als dem in Satz 1 oder Satz 2 genannten Zeitpunkt unterrichten darf.

------------

Wenn Du in den abzunickenden AGB die Widerrufsbelehrung nach § 3 FernAbsG / 355 BGB findest, dann beträgt die Frist 2 Wochen nach Erhalt der Ware. Klitzeklein wäre ne Ausrede.

Aber ich drücke Dir trotzdem die Daumen. Evtl. habe ich in Deinen Schilderungen was überlesen, was die Frist ausdehnt.


Cu

Harald
kieler
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#5 Re: Servicegebühr in der Gewährleistungszeit rechtens?

Beitrag von kieler »

Ich stelle mir das so vor das die wiederrufsbelehrung entweder klar und deutlich in der auftragsbestätigung oder der rechnung steht oder mir in schriftform zugesand wird.
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#6 Re: Servicegebühr in der Gewährleistungszeit rechtens?

Beitrag von helihopper »

kieler hat geschrieben:Ich stelle mir das so vor das die wiederrufsbelehrung entweder klar und deutlich in der auftragsbestätigung oder der rechnung steht oder mir in schriftform zugesand wird.
Ich fürchte fast, dass es aussreicht, wenn Du Widerrufsbelehrung (mit Textlink) und / oder AGB mit Fernabsatzgesetzpassus (mit Textlink) mit nem Haken versehen musstest.
Aber ich bin in der Materie nicht drin und ich weiss, dass massenhaft Händler wegen nicht klarer AGB abgemahnt werden.
Von daher sehe ich schon Chancen für Dich. Hängt halt von dem, was Du bei der Bestellung an Wissen durch anklicken erlangen konntest, ab.


Cu

Harald
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