Ich komme jetzt mal mit der steuerrechtliches Seite, weil es da einfach klare Definitionen gibt.Raptor-Flyer hat geschrieben:Wenn ich jetzt in meine Sig schreibe, dass ich aus L/S-Fliegen mache, ist das dann gewerblich
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§ 15 EStG
Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, ... Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.
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Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt z.B. durch Werbung für diese Tätigkeit vor. Nachhaltigkeit durch Wiederholungsabsicht.
Bei der Einkommensteuer beraucht man eine Gewinnerzielungsabsicht.
Bei der Umsatzsteuer reicht die Einnahmeerzielungsabsicht.
Klare Abgrenzungen z.B. bei regelmässigen E-Bay Verkäufen gibt es nicht. Die Rechtsprechung sagt teilweise, dass bei der Auflösung des Speichers nicht unbedingt eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen ist, wenn die Anzahl der Verkäufe in einem geringen Rahmen bleibt.
Teilweise wird aber auch anders geurteilt.
Also wäre die Tätigkeit u.U. als gewerbliche Tätigkeit anzusehen. Ich persönlich würde gemessen am Materialeinsatz und bei wenigen Schulungen im Jahr keine Gewinnerzielungsabsicht unterstellen wollen, da nur Verluste zu erwarten sind. Das ändert aber nichts an der umsatzsteuerlichen Betrachtung.
Die versicherungsrechtliche Betrachtung ist wieder eine ganz andere Sache. Da kommt man dann besser weg, wenn man die Sache als IG / Verein aufzieht. Die Vereinsversicherungen des DMFV beziehen L/S fliegen mit ein.
Harald