Zitat :
Kurztitel
Luftverkehrsregeln 1967
Fundstelle
BGBl.Nr. 56/1967 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 138/1999
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretedatum
19990501
Außerkrafttretedatum
99999999
Abkürzung
LVR 1967
Index
92 Luftverkehr
Text
II. Allgemeine Luftverkehrsregeln
A. Allgemeines
§ 3. Betrieb von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät
Absatz 4:
(4) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von
selbständig im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen,
Fesselballone, Flugmodelle, Raketen und dergleichen) in Höhen von
150 m über Grund aufwärts, über dicht besiedelten Gebieten, über
feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über
Menschenansammlungen im Freien oder unter Umständen, unter denen mit
einem Überfliegen der Bundesgrenzen gerechnet werden muß, ist nur
mit Bewilligung der Austro Control GmbH zulässig.
(5) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen und von selbständig
im Fluge verwendbarem Zivilluftfahrtgerät (wie Drachen,
Fesselballone, Flugmodelle, Raketen und dergleichen) innerhalb des
Schutzbereiches eines Zivilflugplatzes (§§ 35 bis 42 der
Zivilflugplatz-Verordnung 1972) ist bei kontrollierten Flugplätzen
nur mit Zustimmung der Flugplatzkontrollstelle, bei unkontrollierten
Flugplätzen nur mit Zustimmung des Flugplatzbetriebsleiters
zulässig.
Zitat Ende...
So das gilt für Österreich das heisst alles was bei uns mit Modellen über 150m Grund höher fliegt ist ein nicht bewilligtes Flugobjekt somit Quasi ein eindringling und abschussbberechtigt ??..
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Angeblich ist bei euch in D nur 100m erlaubt alles darüber ist genauso wie bei uns Meldepflichtig...??
Wie handhabt ihr das ??... da ich eigentlich von "Einflugschneissen" umgeben bin vom Flughafen Wien und dort wo ich sonst 20-40m hoch Fliege die Passagiermaschionen des öftern locker erreichbar sind und der Öamtc Hel??..
Ok die Wahrscheinlichkeit ist genauso wie mich ein Komet treffen würde abends beim Gassi gehen...aber sag niemals nie
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Gruß
Richard