Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?
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#46 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?
Die rosa Kreise mit dem "i" sind nur in der Online-Karte zu sehen und sind erst mal nichts weiter als die Information das für diesen Ort ein NOTAM (Notice To Airmen) veröffentlicht ist. Das kann eine Einschränkung sein die auch einen Modellflieger betrifft, muss aber nicht. Ausserdem stellen die rosa Kreise keine geographischen Begrenzungslinien dar.
Interessant sind v.a. die Kontrollzonen. DIese sind mit gestrichelter Linie umrandet und ebenfalls rosa. Wenn Du z.B. mal Stuttgart anschaust, dort ist eine Kontrollzone in rechteckiger Form, mehr oder weniger West-Ost Ausrichtung. Unten links in dem Rechteck ist die Höhenbegrenzung ("D 3500 MSL"), d.h. Luftraumklasse D, vertikale Begrenzung vom Boden bis 3500 ft über Meerespiegel.
Ich hoffe das hilft..
Gruß,
Andreas
Interessant sind v.a. die Kontrollzonen. DIese sind mit gestrichelter Linie umrandet und ebenfalls rosa. Wenn Du z.B. mal Stuttgart anschaust, dort ist eine Kontrollzone in rechteckiger Form, mehr oder weniger West-Ost Ausrichtung. Unten links in dem Rechteck ist die Höhenbegrenzung ("D 3500 MSL"), d.h. Luftraumklasse D, vertikale Begrenzung vom Boden bis 3500 ft über Meerespiegel.
Ich hoffe das hilft..
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#47 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?
bin auch in der kontrollzone...
folgende info steht da:
D(HX) 2500 MSL
kann ich die wiese gleich vergessen?
folgende info steht da:
D(HX) 2500 MSL
kann ich die wiese gleich vergessen?
Gruß, Flo
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#48 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?
Nicht unbedingt. HX steht für "zeitweise aktiv". Du müsstest in Erfahrung bringen, von wann bis wann die Kontrollzone aktiv ist. Am besten mal am Flughafen/-Platz anrufen.
Gruß,
Andreas
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Andreas
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#49 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?
Also ich hab die hier in Stuttgart ohne Probleme bekommen, da das in einem Wohngebiet ist. Die Höhe wurde eingeschränkt auf 150m wegen der Rettungshelis und natürlich der übliche Kram wegen Verbrenner und so, aber das ging alles ohne Probleme. Kannst ja auch sagen, daß bei dir paar Hochspannungsmasten lang gehen. ... wobei ich da persönlich gerade wegen der Hochspannungsmasten und eventuelle Einflußnahme auf die Elektronik durch jene ein Problem hätte.torro hat geschrieben:wie stehen eigentlich die chancen für eine ausnahmegenehmigung?

MFG
speedy
#50 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?
Hallo Leuts,
habe gerade auch mal die Luftfahrtverordnung diagonal gelesen, und dabei bin ich auf den Punkt 5 des Paragraph 16 gestossen:
§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. der Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden,
3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz) mehr als 20 Gramm beträgt,
4. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden,
5. der Betrieb von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
....
So, nun bin ich auch kein Rechtsverdreher, aber was sind ferngesteuerte Flugmodelle, gleichgültig ob Fläche oder Heli, denn anderes
als "fern- oder ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb" ??
Insofern ist der Punkt 1 mit all seinen Unterpunkten eigentlich überflüssig, denn nach Punkt 5 braucht man für alles einen Erlaubnis,
was über einen eigenen Antrieb verfügt. Egal ob Verbrenner oder E, damit wäre auch Wildfliegen mit einem Satz erledigt.
Sogar das Flächenmodell mit 200 mm Spannweite und Gummimotorantrieb würde unter diesen Punkt fallen und somit der Startversuch im eigenen Garten zur erlaubnispflichtigen Veranstaltung.
Klär' mich mal jemand auf..
Gruss,
Thilo
habe gerade auch mal die Luftfahrtverordnung diagonal gelesen, und dabei bin ich auf den Punkt 5 des Paragraph 16 gestossen:
§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. der Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt,
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen, auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Meter gehalten werden,
3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, deren brennbare Masse (Anfeuerung und Effektsatz) mehr als 20 Gramm beträgt,
4. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten werden,
5. der Betrieb von fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb,
....
So, nun bin ich auch kein Rechtsverdreher, aber was sind ferngesteuerte Flugmodelle, gleichgültig ob Fläche oder Heli, denn anderes
als "fern- oder ungesteuerte Flugkörper mit Eigenantrieb" ??
Insofern ist der Punkt 1 mit all seinen Unterpunkten eigentlich überflüssig, denn nach Punkt 5 braucht man für alles einen Erlaubnis,
was über einen eigenen Antrieb verfügt. Egal ob Verbrenner oder E, damit wäre auch Wildfliegen mit einem Satz erledigt.
Sogar das Flächenmodell mit 200 mm Spannweite und Gummimotorantrieb würde unter diesen Punkt fallen und somit der Startversuch im eigenen Garten zur erlaubnispflichtigen Veranstaltung.
Klär' mich mal jemand auf..
Gruss,
Thilo
Zuletzt geändert von tdo am 18.06.2009 10:57:20, insgesamt 1-mal geändert.
#51 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?
Hi Thilo.
An dem Satz haben sich auch einige engstirnige Beamte versucht aufzuhängen. Besonders ein Fall in Bayern in Verbindung mit einem Quadrokopter ist mir da in Erinnerung geblieben. Laut Definition ist ein Flugmodell ein Flugobjekt, das von einem am Boden stehenden Piloten unmittelbar gesteuert wird und sich immer in Sichtweite des Piloten sein muss. Der Absatz 5 ist für Fluggeräte gedacht, die z.B. autonom fliegen können. Also beispielsweise militärische Drohnen.
An dem Satz haben sich auch einige engstirnige Beamte versucht aufzuhängen. Besonders ein Fall in Bayern in Verbindung mit einem Quadrokopter ist mir da in Erinnerung geblieben. Laut Definition ist ein Flugmodell ein Flugobjekt, das von einem am Boden stehenden Piloten unmittelbar gesteuert wird und sich immer in Sichtweite des Piloten sein muss. Der Absatz 5 ist für Fluggeräte gedacht, die z.B. autonom fliegen können. Also beispielsweise militärische Drohnen.
#52 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?
hoffentlich!!!echo.zulu hat geschrieben:Der Absatz 5 ist für Fluggeräte gedacht, die z.B. autonom fliegen können. Also beispielsweise militärische Drohnen.
Gruß, Flo
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#53 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?
Ich sehe da einen Unterschied zwischen Flugmodellen und Flugkörpern.
Was kommt eigentlich nach dem "...Eigenantrieb, ..."?
Was kommt eigentlich nach dem "...Eigenantrieb, ..."?
Gruss,
Daniel
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Daniel
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#54 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?
Nach dem Punkt 5 mit dem "Eigenantrieb" geht es folgendermassen weiter:
6.
der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden.
(2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
(3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden.
Also leider keine weiteren Erläuterungen zum Flugkörper selbst oder zum Antrieb.
Schön schwammig, so dass jeder Amtsschimmel das so auslegen kann, wie er will.
Man könnte allerdings die ganze Geschichte auch so lesen: Wenn vorher Flugmodelle erwähnt sind, so bezieht sich der Begriff Flugkörper evtl. auf _andere_ Dinge
wie Heissluftballons, Zeppeline, freischwebende, von Gas getragene Werbefiguren oder sowas in der Art.
Hier nochmal der link zum ganzen Text: http://bundesrecht.juris.de/luftvo/BJNR006520963.html
Gruss,
Thilo
6.
der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräte, die geeignet sind, Luftfahrzeugführer während des An- und Abflugs zu oder von einem Flugplatz zu blenden.
(2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
(3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen können. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen und Personen oder Personenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein erteilt werden. Die Behörde bestimmt nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen, welche Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie kann insbesondere das Gutachten eines Sachverständigen über die Eignung des Geländes und des Luftraums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlangen.
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann vom Nachweis der Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten abhängig gemacht werden.
Also leider keine weiteren Erläuterungen zum Flugkörper selbst oder zum Antrieb.
Schön schwammig, so dass jeder Amtsschimmel das so auslegen kann, wie er will.
Man könnte allerdings die ganze Geschichte auch so lesen: Wenn vorher Flugmodelle erwähnt sind, so bezieht sich der Begriff Flugkörper evtl. auf _andere_ Dinge
wie Heissluftballons, Zeppeline, freischwebende, von Gas getragene Werbefiguren oder sowas in der Art.
Hier nochmal der link zum ganzen Text: http://bundesrecht.juris.de/luftvo/BJNR006520963.html
Gruss,
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#55 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?
Ja, für Nicht-Flugrecht-Juristen ist das schon schwammig. Ohne Rechtsbeistand sollten wir vielleicht besser nicht mehr fliegen gehen 

Gruss,
Daniel
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#56 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?
ich weiß halt nicht wie "kriegerisch" die jungs von dem platz sind, deswegen muß ich das jetzt genau abklopfen...
wenn die wirklich anfangen blöd machen, kann ich denen den hoffentlich-bald-haben-wisch unter die nase halten!
hätte kein problem da einzutreten, aber halt nur, wenn´s sein muß. meine flugwiese ist einfach perfekt!
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Gruß, Flo
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#57 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?
Armes Deutschland. Wenn man genug querformulierte Gesetzte hat kann man sich schon das passende raussuchen um jemanden das Leben schwehr zu machen. Erinnert mich irgend wie an den Bibelcode, wenn man lange genug sucht findet man allesneverminded hat geschrieben:Ohne Rechtsbeistand sollten wir vielleicht besser nicht mehr fliegen gehen

DIY statt RTF
...um gottes Willen nichts nehmen was auf Anhieb funktioniert...
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#58 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?
Die allgemein als gültig betrachtete Definition eines Flugmodells sieht so aus:
Ein Flugmodell ist eine verkleinerte Nachbildung eines Fluggerätes, welches zur Ausübung eines Hobbys benutzt wird. Besonderes Merkmal dabei ist, dass der Steuerer immer am Boden bleibt. Weitere Infos zu dem Thema kann man den Seiten von RA Walter Felling entnehmen, der sich schon seit vielen Jahren beruflich mit den rechtlichen Aspekten des Modellflugs beschäfitigt.
Ein Flugmodell ist eine verkleinerte Nachbildung eines Fluggerätes, welches zur Ausübung eines Hobbys benutzt wird. Besonderes Merkmal dabei ist, dass der Steuerer immer am Boden bleibt. Weitere Infos zu dem Thema kann man den Seiten von RA Walter Felling entnehmen, der sich schon seit vielen Jahren beruflich mit den rechtlichen Aspekten des Modellflugs beschäfitigt.
#59 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?
das wurde nach einem halben oder einem jahr wieder aufgelöst weil zu viele menschen daran ihren job an den nagel hätten hängen müssen...bzfrank hat geschrieben:@ Jonas : Mal eben gecheckt: Dieser Platz liegt innerhalb der Flugverbotszone um den Reichstag. Da Modellflugzeuge auch Luftfahrzeuge sind, sind sie auch von diesem Verbot betroffen: http://www.netzeitung.de/deutschland/350803.html
Also bitte lass es einfach, du ersparst dir und möglicherweise allen Modellfliegern in diesem Land grossen Ärger.
zu der zeit habe ich einen hubschrauberüberflug über berlin geschenkt bekommen, den ich leider nicht einlösen konnte...habe mir dann, da es so aussah als wäre das für immer, was andres gewünscht...
gruß jonas
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#60 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?
Hallo!
Für Interessierte zum Nachlesen, da dürften alle Fragen beantwortet sein (könnte man hier vielleicht auch mal als "ständigen Link " oder sö ähnlich aufnehmen, damit sie Diskussionen nicht jedes halbe Jahr von neuem beginnt):
http://www.rc-network.de/magazin/artike ... 01-00.html
Ach ja, "unsere" Hubis fallen unter § 16 Abs. 1 Nr. 1 und nicht unter §16 Abs. 1 Nr. 5, also keine Sorge!
Grüße
Magic-Herb
Für Interessierte zum Nachlesen, da dürften alle Fragen beantwortet sein (könnte man hier vielleicht auch mal als "ständigen Link " oder sö ähnlich aufnehmen, damit sie Diskussionen nicht jedes halbe Jahr von neuem beginnt):
http://www.rc-network.de/magazin/artike ... 01-00.html
Ach ja, "unsere" Hubis fallen unter § 16 Abs. 1 Nr. 1 und nicht unter §16 Abs. 1 Nr. 5, also keine Sorge!

Grüße
Magic-Herb