Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?

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helijonas
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#1 Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?

Beitrag von helijonas »

Hallo !

Ich sehe hier in Berlin (natürlich fernab von Häusern etc...)und natürlich auch außerhalb immer wieder geile Orte, wo man vor bzw. in geiler Kulisse fliegen könnte. Grundsätzlich darf natürlich nie ein Mensch in Gefahr bzw. in der Nähe sein, darauf wird natürlich gesachtet, völlig klar, auch gehts mir eher ums Generelle, also bitte keine Diskussion über dieses Thema!
Nur habe ich ein bisschen bedenken wenn ich einen Flug aufnehme, wo man vielleicht gar nicht fliegen darf (bzw. es weder verboten noch erlaubt ist) und ich ihn dann ins Netz stelle, dass ich dann Probleme bekommen kann. Wenn ich mir dann aber die Heligraphix Jungs anschaue mit ihren WSF, wo fast jeder Flug verboten war, scheint man im Nachhinein, wenn keiner zu Schaden gekommen ist, nicht dafür belangt werden?! Für Straftaten ist es ja natürlich nicht so, aber ist das überhaupt eine Straftat wenn es nicht explizit verboten war!?
Kann mein Heli konfesziert werden?

Veileicht weiß ja jemand über dieses Thema bescheid und kann mich da ein bisschen aufklären. Natürlich sind das dann auch nur nach genauer Inspektion des Geländes solche 5 Minuten *Heli raus Kamera raus und schnell wieder weg* Aktionen, also ich habe nicht vor dort mein ganzes Equipment auszupacken und erstmal meine LIpos wieder vollzutanken ;)

Gruß Jonas.
Auf die Dower hilft nur Pauer!

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Deluxe1
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#2 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?

Beitrag von Deluxe1 »

Nennt sich Wildfliegen, mach ich jeden Tag. :lol:
M3LON

#3 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?

Beitrag von M3LON »

Deluxe1 hat geschrieben:Nennt sich Wildfliegen, mach ich jeden Tag. :lol:
Dito !
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asassin
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#4 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?

Beitrag von asassin »

M3LON hat geschrieben:
Deluxe1 hat geschrieben:Nennt sich Wildfliegen, mach ich jeden Tag. :lol:
Dito !
seh ich genauso...
Grüße, Martin

Wave-Helicopter
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matrix
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#5 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?

Beitrag von matrix »

Versichert? Mindestens 1km weg vom Wohngebiet und Autobahn etc.? Abfluggewicht unter 5 kg? Dann ist alles im grünen Bereich :mrgreen:
Wir hatten zwar schon des öfteren Ärger mit Naturschützern, ist aber nicht die Regel.
Wir haben übrigens immer unser ganzes Equipment, inklusive Campingstuhl und Tisch dabei :D
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calli
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#6 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?

Beitrag von calli »

matrix hat geschrieben:Mindestens 1km weg vom Wohngebiet
Wer sagt denn sowas?

Carsten
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matrix
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#7 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?

Beitrag von matrix »

calli hat geschrieben:
matrix hat geschrieben:Mindestens 1km weg vom Wohngebiet
Wer sagt denn sowas?

Carsten
Müsste ich nachschauen, habe ich entweder in den Versicherungsklauseln oder im BLG gelesen.
Damit der Versicherungsschutz greift, brauchst Du sogar die schriftliche Genehmigung des Grundstückseigentümers.
Zuletzt geändert von matrix am 17.06.2009 21:20:27, insgesamt 1-mal geändert.
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Torca
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#8 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?

Beitrag von Torca »

calli hat geschrieben:
matrix hat geschrieben:Mindestens 1km weg vom Wohngebiet
Wer sagt denn sowas?

Carsten
Waren es nicht 1,5 km für Verbrenner?
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matrix
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#9 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?

Beitrag von matrix »

Bin mir da nicht ganz sicher, aber darf man Verbrenner nicht Grundsätzlich nur auf dafür ausgewiesenen Geländen fliegen?
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speedy
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#10 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?

Beitrag von speedy »

Torca hat geschrieben:Waren es nicht 1,5 km für Verbrenner?
Yep, es sind 1,5km - und nur für Verbrenner.


MFG
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Torca
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#11 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?

Beitrag von Torca »

Ich habe mal die Luftverkehrsordnung rausgesucht.

http://bundesrecht.juris.de/luftvo/BJNR006520963.html

Unter § 16 steht was
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matrix
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#12 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?

Beitrag von matrix »

Und bei E-Helis? Kann mir nicht vorstellen , das man auf der Wiese neben einem Wohngebiet fliegen darf.
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Peter F.
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#13 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?

Beitrag von Peter F. »

Rein theoretisch kannst du mit einem Elektroheli unter fünf Kilo Startgewicht überall dort starten, wo es der
gesunde Menschenverstand zulässt. Also vielleicht nicht gerade auf einem belebten Marktplatz, du verstehst ? ;-)


Aber (muß ja kommen), wenn es eine unklare Umgebung ist, wie z.B. in direkter Nähe zu einem Freigehege,
oder sonstigen schützenswerten Örtlichkeiten wie Grillplätze wird das Ganze wieder kompliziert. Außerhalb
(eigentlich auch innerhalb) von expliziten Flugplätzen sollte besser nie etwas passieren, selbst wenn du eine
Versicherung mit Wildfliegerzusatz hast. Aber rein rechtlich darfst du überall von öffentlichem Grund starten.
Bei Privatgelände versteht es sich von selbst, besser vorher die Erlaubnis einzuholen.

Ich bin auch versicherter Wildflieger, und starte immer direkt neben unserem Sportplatz direkt am Ortsrand.
Da kann man super parken. *g* Wenn allerdings irgendjemand auf dem Sportplatz ist, gehe ich eben einige
Meter auf dem (öffentlichen) Feldweg raus, so lange bis ich die Fussballer nicht mehr höre. Das reicht dann
auch fürs Fliegen.


Verbrenner fliege ich wohl nie, eben weil man die 1,5km Abstand zu bewohntem Gebiet halten muß. Da reicht
schon ein Aussiedlerhof, und wo haben wir so viel Platz ? Hier in der Gegend nirgends. Also Sorglos-E-Heli. ;-)
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tracer
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#14 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?

Beitrag von tracer »

matrix hat geschrieben:Und bei E-Helis? Kann mir nicht vorstellen , das man auf der Wiese neben einem Wohngebiet fliegen darf.
Fliegen überall, wo keine spezielle Flugzone (Flughafen etc..) ist.

Starten brauchst Du die Erlaubnis des Grundsückbesitzers.
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matrix
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#15 Re: Fliegen an nicht explizit dafür freigegebenen Orten möglich?

Beitrag von matrix »

LuftVO
§ 16

Aufstiege von Ballonen, Drachen, Flugmodellen und Flugkörpern mit Eigenantrieb, Starts und Landungen von Hängegleitern und Gleitsegeln, Außenlandungen mit Sprungfallschirmen

(4) Der Aufstieg von Flugmodellen von weniger als 5 kg Gesamtmasse bedarf keiner Erlaubnis, es sei denn, daß sie mit Raketenantrieb versehen sind.

(5) Flugmodelle mit Verbrennungsmotoren dürfen in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von Wohngebieten nur mit Erlaubnis der örtlich zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes betrieben werden. Dasselbe gilt für Flugmodelle aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 km von der Begrenzung von Flugplätzen. Auf Flugplätzen dürfen Flugmodelle aller Art nur mit Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung betrieben werden.


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