Grundsätzlich verwechselt ihr hier ein paar Dinge.
Die Versicherungspflicht besteht laut Luftverkehrsgesetz. Das haben wir ja inzwischen geklärt. Die Versicherung hat überhaupt nichts mit einer Aufstiegsgenehmigung zu tun. Die LuftVO §16 regelt die Bedingungen, zu denen man frei fliegen darf, bzw. eine Aufstiegsgenehmigung vorher beantragen muss. Der ganze Umstand hat aber zunächst einmal nichts mit der Versicherung oder einer Versicherungspflicht zu tun. Im Falle eines Falles ist die Haftpflichtversicherung zunächst einmal zahlungspflichtig. Also zahlen wird sie auf jeden Fall. Was aber natürlich passieren kann und wird ist die Prüfung, ob der Versicherungsnehmer gegen die Versicherungsbedingungen verstoßen hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn man unter 1500m Abstand von Wohnsiedlungen mit einem Verbrenner egal welchen Gewichts, oder mit einem beliebigen Modell über 5kg Abfluggewicht fliegt. Folglich wird die Versicherung den Versicherungsnehmer hinterher in Regress nehmen. Man muss also in so einem Fall die beteiligten Personen betrachten. Der Geschädigte wird in jedem Fall seinen Schaden ersetzt bekommen, aber es kann passieren, dass der Versicherungsnehmer hinterher zur Kasse gebeten wird. Weiterhin kann es natürlich auch noch zu einem Bußgeldverfahren kommen, wenn der Versicherungsnehmer gegen geltende Gesetze verstoßen hat.
Gerade beim Wildfliegen sollte man sehr sorgfältig den Flugraum auswählen. Es reicht nicht aus die Erlaubnis des Grundstückseigentümers zu haben, wenn man z.B. über öffentlichen Plätzen (z.B. Sportplatz) oder Straßen fliegt. Hier besteht eine potentielle Gefahr für Passanten. Auch die häufig ausgeübte Praxis von einem Feldweg zu starten kann Probleme bereiten, denn das entweder öffentlicher Straßenverkehrsraum sein, wo man sowieso nicht fliegen darf, oder auch einen entsprechenden Eigentümer haben. Hier kann es nachträglich zu den beschriebenen Folgen kommen. Außerdem ist ein Abstand von 1500m zu jedem Flugplatz einzuhalten und man muss kontrollieren, ob der genutzte Luftraum nicht zu einer Kontrollzone gehört. Hier ist Flugbetrieb nur mit Abstimmung des zuständigen Towers erlaubt. Dazu gibt es bei der
DFS entsprechende ICAO-Karten, die die Lufträume entsprechend kennzeichnen.