Dieser Auszug aus der Luftverkehrs-Ordnung stammt von der Seite
http://www.Gesetze-im-Internet.de .
Stand: 27.3.1999
Leider widersprechen sich die rot markierten Abschnitte...
...einem Beitrag in einem Piloten-Forum hab ich entnommen, dass Positionslichter Dauerlichter sein müssen (§3 Abs.1).
Allerdings stammt diese Aussage nicht von einem Heli-Piloten, weshalb ich nicht sagen kann,
wie häufig bei Drehflüglern nun Ausnahmen gemacht werden (§3 Abs.3: "...
allgemein oder im Einzelfall...").
LuftVO § 17
Von Luftfahrzeugen zu führende Lichter
(1) Von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang haben im Betrieb befindliche Luftfahrzeuge die Lichter nach Anlage 1 zu führen; sie dürfen keine Lichter führen, die mit diesen verwechselt werden können. Wenn es zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, sind Luftfahrzeuge, die nicht im Betrieb sind, durch die Lichter nach Anlage 1 oder durch andere Lichter von dem Luftfahrzeugführer oder Halter oder den in § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 genannten anderen Personen kenntlich zu machen.
(2) Das Zusammenstoß-Warnlicht nach § 3 der Anlage 1 ist von in Betrieb befindlichen Luftfahrzeugen am Tage und in der Nacht zu führen. Das Luftfahrt-Bundesamt kann Ausnahmen zulassen.
...
LuftVO Anlage 1
(zu §§ 17 und 19 Abs. 2 LuftVO)
Vorschriften über die von Luftfahrzeugen zu führenden Lichter
...
§ 2
Positionslichter
(1) Flugzeuge haben folgende Positionslichter zu führen (Abb. 1):
a)
ein rotes Licht, das unbehindert von genau voraus nach
links über einen Winkel von 110 Grad und nach oben und unten scheint;
b)
ein grünes Licht, das unbehindert von genau voraus nach
rechts über einen Winkel von 110 Grad und nach oben und unten scheint;
c)
ein weißes Licht, das unbehindert von genau
nach hinten nach links und nach rechts über einen Winkel von jeweils 70 Grad und nach oben und unten scheint.
(2) Die Positionslichter dürfen entweder Dauerlichter oder Blinklichter sein. Falls Blinklichter verwendet werden, dürfen zusätzlich folgende Lichter geführt werden:
a) ein rotes Blinklicht am Heck, das in den Blinkpausen des in Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen Lichtes am Heck leuchtet und/oder
b) ein weißes Blinklicht, das aus allen Richtungen zu sehen ist und in den Blinkpausen der in Absatz 1 beschriebenen Lichter leuchtet.
(3) Die Lichtstärke der in Absatz 1 Buchstabe a und b beschriebenen Lichter darf nicht weniger als 5 Candela und die Lichtstärke des in Absatz 1 Buchstabe c beschriebenen Lichtes nicht weniger als 3 Candela betragen.
(4) Falls die in Absatz 1 Buchstabe a und b beschriebenen Lichter weiter als 2 m (6 Fuß) von den Tragflächenenden entfernt sind, müssen Begrenzungslichter an den Tragflächen geführt werden. Die Begrenzungslichter müssen Dauerlichter sein; ihre Farbe muß der Farbe der dazugehörigen Positionslichter entsprechen.
§ 3
Zusammenstoß-Warnlicht
(1) Flugzeuge,
Drehflügler und Luftschiffe
sind mit einem oder mehreren Zusammenstoß-Warnlichtern auszurüsten. Diese
sind als
Blinklichter so einzurichten und anzubringen, daß sie möglichst aus allen Richtungen zwischen 30° über und 30° unter der Horizontalebene des betreffenden Luftfahrzeugs zu sehen sind, ohne die Sicht des Luftfahrzeugführers und die Sichtbarkeit der Positionslichter zu beeinträchtigen. Die Art der Ausführung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt bestimmt.
Bei Luftfahrzeugen, die mit Zusammenstoß-Warnlichtern ausgerüstet sind, müssen die in § 2 Abs. 1 beschriebenen Lichter als Dauerlichter eingerichtet sein.
...
(3)
Das Luftfahrt-Bundesamt kann allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 zulassen.
Die Ausnahmen können befristet und mit Auflagen verbunden werden.
§ 6
Lichter für andere Luftfahrzeuge
Die Vorschriften über die Lichterführung von Flugzeugen finden auf andere als die in den §§ 2 und 4 genannten Arten von Luftfahrzeugen, insbesondere auf Motorsegler, Segelflugzeuge, Luftschiffe und Drehflügler, sinngemäße Anwendung. Sofern deren Bauart die Anbringung der Lichter in der vorgeschriebenen Form nicht gestattet oder sie wesentlich erschwert, bestimmt das Luftfahrt-Bundesamt die Art der Ausführung.